Ab dem 10. März diesen Jahres muss die neue Transparenzverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern umgesetzt werden. Anleger, die in nachhaltige Finanzprodukte investieren, sollen zukünftig besser informiert werden. Die SFDR beinhaltet die Pflicht zur Offenlegung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen von Anlageentscheidungen sowie Transparenzpflichten bzgl. nachhaltigkeitsbezogener Finanzprodukte, die von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern vertrieben werden. Über das Pflichtenprogramm der SFDR haben wir bereits hier ausführlich berichtet. Für einen schnellen Überblick ist auch die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jüngst veröffentlichte Übersichtstabelle zur SFDR nützlich.
Anfang Februar diesen Jahres haben die Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESAs, also ESMA EBA und EIOPA) nun ihren finalen Bericht zu den von ihnen erarbeiteten technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards – RTS) veröffentlicht. Darin werden die Anforderungen der SFDR konkretisiert und definiert, welche Inhalte zu ESG-Standards offengelegt werden müssen, mit welcher Methodik dies geschehen soll und wie sie dargestellt werden. Zudem werden zahlreiche Templates bereitgestellt, die von den Marktteilnehmern zur Erfüllung ihrer Transparenzpflichten genutzt werden können; dies sollte die Umsetzung zumindest in Teilen erleichtern.
Die RTS sollen voraussichtlich ab 01. Januar 2022 gelten. Bereits ab dem 10. März sind aber die Transparenzpflichten der SFDR von Finanzmarkteilnehmern und -beratern umzusetzen. Bis zum Inkrafttreten der RTS sollten sich die Unternehmen nach Ansicht der BaFin daher bei der Umsetzung an den RTS orientieren. Zur Ergänzung der Level 2- RTS wird erwartet, dass es von den ESAs wahrscheinlich in Q3/Q4 2021 Level 3-Guidance geben wird.
Die RTS werden bei der Umsetzung sicher helfen, doch zeigen sie auch deutlich, welche Informationen zu jedem Finanzprodukt in Zukunft zur Verfügung stehen muss. Und das geht weit über die bisherigen Informationen hinaus und erfordert einen hohen Umsetzungsbedarf. In der Praxis wird eine reine Orientierung an den RTS auch alles sein, was die Institute derzeit leisten können.
Passend dazu hat die BaFin Anfang Februar auch einen aktuellen Überblick zum Thema nachhaltige Finanzwirtschaft veröffentlicht Darin beleuchtet sie die aktuellen Entwicklungen beim Thema Nachhaltigkeit auch außerhalb des Finanzsektors und bezieht aktuelle Entwicklungen wie die Coronakrise mit ein.
Die Anforderungen des europäischen Gesetzgebers an die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen durch Finanzmarktteilnehmer werden immer konkreter.
Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Transparenzverordnung) gilt ab Anfang 2021 und setzt den rechtlichen Rahmen. Sie regelt insbesondere wie Finanzmarktteilnehmer über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihrem eigenen Unternehmen informieren müssen, wie Anleger bei der Bewerbung von Finanzprodukten als nachhaltige Investition vorvertraglich zu informieren und welche Nachhaltigkeitsinformationen in regelmäßigen Berichten von Finanzmarktteilnehmern (z.B. Jahresberichten) zu veröffentlichen sind. Übergeordnetes Ziel des EU-Gesetzgebers ist es, durch mehr Transparenz Investitionen in nachhaltige Finanzprodukte zu fördern, die (Finanz-)Wirtschaft dadurch nachhaltiger zu machen und letztlich damit einen Beitrag zur Verhinderung oder Abschwächung des Klimawandels leisten zu können. Ausführlich über die neuen Verpflichtungen aufgrund der Transparenzverordnung haben wir bereits hier berichtet.
Die Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsinformationen soll nach dem Willen des EU-Gesetzgebers möglichst einheitlich ausfallen; Finanzmarktteilnehmer sollen sich insoweit auf einem level playing field bewegen. Er hat deshalb die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ermächtigt, technische Regulierungsstandards (RTS) auszuarbeiten. Diese enthalten Detailregelungen zum erforderlichen Inhalt und zu den Veröffentlichungsmethoden der in der Transparenzverordnung genannten Informationspflichten. Ein erster Entwurf dieser RTS wurde bereits im Frühjahr diesen Jahres veröffentlicht und ist hier abrufbar.
Anschaulich konkretisiert werden diese Vorgaben nun durch die Ende September von der EIOPA, der EBA und der ESMA veröffentlichten Formatvorlagenentwürfen. Diese sollen Finanzmarktteilnehmer zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflichten im Rahmen der Bewerbung eines Finanzproduktes als ökologisch, sozial oder nachhaltig sowie den Veröffentlichungspflichten in regelmäßigen Berichten wie z.B. Jahresberichten eines Fonds, nutzen können. Im Rahmen der vorvertraglichen Informationen der Anleger müssen Finanzmarktteilnehmer etwa in tabellarischer Form und ausgestaltet als Frage/Antwort Text, darüber informieren
welche konkreten Nachhaltigkeitsziele durch das beworbene Finanzprodukt gefördert werden,
welche Investmentstrategie verfolgt wird,
wie die Assets allokiert werden (bei einem Fondsprodukt müsste hier z.B. dargelegt werden, in welche nachhaltigen Zielassets der Fonds investieren wird),
welche Kriterien und Indikatoren verwendet werden, um die Nachhaltigkeit des Finanzproduktes zu bestimmen.
Alle Entwürfe der Formatvorlagen sind hier abrufbar. Stakeholder können zudem bis Mitte Oktober hier ihr Feedback zu den Entwürfen abgeben.
Es ist zudem vorgesehen, die Templates in bereits existierende Offenlegungspflichten von z.B. Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu integrieren. Vorvertragliche Informationen über die Nachhaltigkeit eines Fondsproduktes könnten also etwa in die wesentlichen Anlegerinformationen integriert oder als Anlage beigefügt werden.
Es zeigt sich: es tut sich tatsächlich was beim Thema Nachhaltigkeit in der Finanzwirtschaft und die Anforderungen an die Marktteilnehmer werden durch den europäischen Gesetzgeber immer konkreter und detaillierter ausformuliert.
Bevor wir in den kommenden Wochen genauer hinschauen und berichten, was die ESG-Regulierung für wen genau bringt, geben wir heute einen kurzen Überblick über den Stand der europäischen Gesetzgebung für eine nachhaltigere Finanzwirtschaft.
Um die Ziele des Pariser Klimavertrages zu erreichen, spielt Nachhaltigkeit auch im Finanzmarkt künftig eine große Rolle. Der europäische Gesetzgeber hat mit drei Verordnungen, die in alles EU-Mitgliedstaaten unmittelbar, d.h. ohne Umsetzungsakt gelten, den Anfang gemacht, um den Finanzmarkt in Europe in eine grünere Zukunft zu bewegen.
Ziel der Transparenzverordnung ist es, Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Anlegern und Anbietern von Finanzprodukten im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie im Hinblick auf nachhaltige Investitionen dadurch abzubauen, dass Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu vorvertraglichen Informationen und laufenden Offenlegungen gegenüber Anlegern verpflichtet werden.
2. Taxonomieverordnung
Die Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen legt verbindlich fest, wann eine Wirtschaftstätigkeit nachhaltig ist. Sie soll Investoren als Leitlinie dienen, mit welchen Investitionen ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden und Greenwashing verhindern. Diese Verordnung gilt für (i) von den Mitgliedstaaten oder der EU verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden; (ii) Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen; (iii) Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung zu veröffentlichen. Ein Teil der Pflichten ist bis zum 1. Januar 2022, einige Pflichten sind auch erst zum 1. Januar 2023 umzusetzen. Durch die Taxonomieverordnung ergeben sich für Finanzmarktteilnehmer auch weitere Transparenzpflichten. Wir werden uns in einem gesonderten Blogbeitrag ausführlich mit der Taxonomieverordnung auseinandersetzen.
Die Verordnung zielt im Wesentlichen darauf, Mindeststandards für zwei unterschiedliche Klima-Benchmarks einzuführen, um Greenwashing entgegenzuwirken und über Offenlegungspflichten die Transparenz zu verbessern und Vergleichbarkeit zu ermöglichen. Außerdem soll es ESG-Offenlegungspflichten für alle Benchmarks geben. Die Verordnung umfasst damit in erster Linie die Einführung der beiden Klimawandel-Referenzwerte: (i) den EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und (ii) den Paris-abgestimmter EU-Referenzwert.
Es wird neben diesen drei Verordnungen noch eine Reihe an delegierten Verordnungen zur Konkretisierung der Vorgaben geben, über die wir auch berichten werden. Auch die BaFin und die EZB haben sich bereits zu ihren Aufsichtsvorstellungen für einen nachhaltigen Finanzmarkt geäußert (siehe hier). Den Finanzmarktteilnehmern steht ein gutes Stück Umsetzungsarbeit bevor, denn um nachhaltige Finanzprodukte transparent anbieten zu können, müssen auch intern entsprechende Prozesse geschaffen werden.
Curtis Partner Verena Ritter-Döring in Conversation with Inka Winter von ESG Screen 17
VRD: Nachhaltigkeit ist gerade ein großes Thema. Fangen wir mal ganz vorne
an. Was ist eigentlich mit Nachhaltigkeit gemeint?
Inka Winter: In der Finanzindustrie versteht man unter
Nachhaltigkeit die Einbeziehung von Umwelt-, Sozialen und
Unternehmensführungskriterien (ESG-Faktoren) in die etablierten Prozesse.
ESG ist das Kürzel, das für Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung
steht und somit zum Synonym für Nachhaltigkeit wurde. Jedoch gibt es auch hier
die verschiedensten Auslegungen und Interpretationen. Internationale Normen wie
der UN Global Compact, die ILO (International Labour Organisation) und/oder IFC
(International Finance Corporation) Standards werden häufig herangezogen, um
der Nachhaltigkeit einen nachvollziehbaren Rahmen zu geben. Gleichwohl gibt es
nicht die EINE Definition von Nachhaltigkeit, sondern eine Vielzahl von unterschiedlichen
Interpretationen, was Nachhaltigkeit bedeutet.
Asset Owner legen verschiedene Schwerpunkte und definieren unterschiedlich,
was sie als nachhaltig ansehen. Asset Manager haben unterschiedliche
Auslegungen, was Nachhaltigkeit bedeutet und welche Kriterien sie ein- oder
ausschließen.
Unstrittig hingegen ist, dass ESG-Kriterien einen Einfluss auf die
finanzielle Performance von sowohl Investments als auch Krediten haben, auch
wenn die genaue Definition dessen, was wann und wie Auswirkungen hat, noch
klarer definiert werden muss. Reputationsrisiken auf Aktienkurse oder die
Risiken durch sogenannte stranded Assets (z.B. wirtschaftliche Risiken fossiler
Rohstoffe) haben schon in den letzten Jahren die Auswirkungen auf finanzielle
Performance gezeigt.
Somit ist das einhellige Verständnis, dass eine angemessene Einbeziehung der
ESG-Kriterien in die etablierten Investment- und Kreditprozesse notwendig ist.
VRD: Was macht Ihr bei ESG Screen 17?
Inka Winter: Wir stellen unseren Kunden
Nachhaltigkeitsdaten und -analysen zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen,
Nachhaltigkeitsinformationen in Risiko-, Kredit- und Investmentprozesse zu
integrieren. Darüber hinaus unterstützen wir Investoren, Finanzinstitute und Asset
Owner dabei, eigene Nachhaltigkeitsprofile zu erstellen und darauf basierend
nachhaltige Investmentstrategien umzusetzen. Wir ermöglichen die Umsetzung des
individuellen bzw. institutionellen Nachhaltigkeitsverständnisses.
So haben wir zum Beispiel Stiftungen, die als Stiftungszweck u.a. einen
starken Fokus auf das Thema Klima & Wasser in ihren Anlagestrategien
zentral umgesetzt haben. Durch die individuelle Festlegung von
Ausschlusskriterien und vor allem aber durch die schwerpunktmäßige Ausrichtung
auf einzelne SDGs (Sustainable Development Goals) wurde ein Investmentuniversum
festgelegt, in das dann entsprechend investiert wird.
Wir nutzen Daten von verschiedenen anerkannten
Nachhaltigkeits-Datenanbietern und bereiten diese Daten methodisch so auf, dass
wir sie den 17 UN-Nachhaltigkeitszielen zuordnen können. Die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele
(SDGs) sind ein perfektes Rahmenwerk, um das Thema Nachhaltigkeit
zielgerichtet, klar definiert und messbar umsetzen zu können. Darüber hinaus
werden sie auch von Seiten der EU und der Regulatoren im BaFin Merkblatt, als
auch in der EU-Taxonomie und der kommenden Transparenzverordnung genannt.
Unser Team von Datenwissenschaftlern und Nachhaltigkeitsexperten stellt
unseren Kunden transparente Informationen auf Unternehmens- bzw.
Emittentenebene zur Verfügung. Diese werden von Investoren, Vermögensinhabern
wie UHNWIs, Family Offices oder Stiftungen genutzt, , um die Nachhaltigkeit
ihrer Assets nach den ihnen wichtigen Kriterien (oder Werten) zu bewerten
ebenso wie zur weiteren Umsetzung dieser individuellen Nachhaltigkeitskriterien
in Investmentstrategien.
Darüber hinaus
agieren wir für Kunden als ausgelagertes ESG-Team, und unterstützen sie bei der
Umsetzung von regulatorischen Anforderungen und der Auflegung innovativer
nachhaltiger Investmentlösungen.
VRD: Welche Daten brauchen
die Finanzinstitute/Banken, um beurteilen zu können, ob ein Produkt nachhaltig
ist? Woher bekommt man diese Daten?
Inka Winter: Banken und Finanzinstitute benötigen Daten,
um mögliche finanzielle Auswirkungen von Nachhaltigkeitsfaktoren zu beurteilen
bzw. die entsprechenden Nachhaltigkeitskriterien, die auf Ebene der Unternehmen,
in die direkt oder indirekt investiert wird, relevant sind, finanziell
einschätzen zu können.
Hier sehe ich zwei Komponenten: zum einen die Verfügbarkeit und Qualität
derzeit verfügbaren Daten, zum anderen die Schwierigkeit zu erkennen, welche
Nachhaltigkeitsdaten relevant sind – was je nach Sektor und Geschäftsmodell
variiert.
Derzeit sind die Daten zur Nachhaltigkeitsbewertung sehr heterogen und
stammen in erster Linie aus den wenigen öffentlichen verfügbaren Quellen (z.B.
Geschäftsberichte, CSR-Berichte) und NGO-Berichten. Zusätzlich erheben manche
ESG-Researchagenturen Informationen direkt von Unternehmen, z.B. über
Fragebögen. Auf dieser Basis erstellen ESG-Researchagenturen Einschätzungen und
Bewertungen.
Jedoch sind verfügbare Nachhaltigkeitsdaten wenig einheitlich, es gibt
keine klar definierten Reportingstandards für Unternehmen, d.h. zu welchen Indikatoren Daten verfügbar
und veröffentlicht sind, variiert stark. Auch die Informationen und
Einschätzungen der verschiedenen Agenturen unterscheiden sich aufgrund
unterschiedlicher Methoden und Ansätze und resultieren daher in unterschiedlichen
Nachhaltigkeitsbewertungen für Unternehmen.
Daran knüpft sich die zweite Ebene: Es ist nicht einfach zu erkennen,
welche Nachhaltigkeitsfaktoren für welche Industrie und welche Unternehmen zur
Einschätzung von Risiken und Potentialen relevant sind, oder welche Faktoren
beachtet werden müssen zur Erzielung von dedizierten Nachhaltigkeitszielen, wie
z.B. der Reduktion des CO2 Ausstoßes oder der Verbesserung von
Arbeitsbedingungen.
Orientierung können hier internationale Rahmenwerke wie der UN Global
Compact bieten oder auch Reporting Standards von z.B. SASB (Sustainability
Accounting Standards Board) oder GRI (Global Reporting Initiative).
Um dedizierte Nachhaltigkeitsziele zu definieren und entsprechenden Impact
messen zu können, bieten sich die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele als Rahmenwerk an.
Mit einer klaren Definition von Bewertungskriterien zur Erreichung der Ziele
ist es dann möglich, die notwendigen Daten zu erheben und darauf basierend eine
Einschätzung vorzunehmen.
Der Markt der Datenquellen wird sich sicherlich weiter verändern. Gerade
auf Seiten der ESG-Researchagenturen sieht man eine fortschreitende
Konsolidierung im Markt. Gleichzeitig widmen sich immer mehr Marktteilnehmer
der Frage nach dem woher kommen die Daten,
was zu einer gewissen Dynamik für neue Anbieter sorgt. Last but not least nimmt
die öffentliche Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten auch mehr und mehr zu.
VRD: Ist zu erwarten, dass
mit fortschreitender Regulierung – wie gerade durch die Transparenz- und die
Taxonomie-Verordnung – die Datenlage besser und besser vergleichbar wird?
Inka Winter: Das glaube ich schon. Regulierung ist immer ein viel diskutiertes Feld, aber es soll ja dazu dienen, zu identifizieren was wirklich nachhaltig ist, um so Vergleiche zwischen Investmentlösungen zu ermöglichen. Dafür braucht es Vorgaben dazu, was als nachhaltig angesehen werden darf. Da setzt die europäische Regulierung an. Die EU-Taxonomie startet mit dem Thema Klima und hier mit 2 von 6 Zielen. In diesen zwei definierten Zielen (Klima Mitigation, Klima Adaption) ist zumindest schon einmal definiert, welche wirtschaftliche Aktivität als nachhaltig angesehen werden darf.
Basierend auf diesen Definitionen, werden jetzt technische
Regulierungsstandards ausgearbeitet. Hier erhofft sich der Markt dann mehr
Klarheit darüber, wie die einzelnen Aktivitäten gemessen werden sollen. Darauf
aufbauend, kann man dann sehr viel klarer sehen, welche Daten benötigt werden
für eine entsprechende Einschätzung. Dann werden auch die Unternehmen sehr viel
besser wissen, welche Daten sie für ihre Investoren veröffentlichen müssen.
Im Rahmen der Transparenzverordnung werden darüber hinaus Daten benötigt,
anhand derer ein Finanzmarktteilnehmer/Finanzberater nicht nur die
Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen einschätzen
kann, sondern auch, wie die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen bei
nachhaltigen Produkten gemessen und erreicht werden kann.
Für die Definition von konkreten und messbaren Nachhaltigkeitszielen und um
festzulegen, was denn nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen sind, benötigt es
ebenso Rahmenwerke. Hier bieten sich die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele als
wichtiges und hilfreiches Rahmenwerk an, diese werden sowohl in der
EU-Taxonomie als auch in der Transparenzverordnung genannt.
VRD: Die
Transparenzverordnung gibt ja nun vor, dass der Kunde künftig pro Finanzprodukt
genau wissen soll, was daran nachhaltig ist. Wie muss ich mir das vorstellen?
Kann es immer noch sein, dass dasselbe Produkt von zwei Beratern
unterschiedlich beurteilt wird? Was kann der Kunde dann damit anfangen?
Inka Winter: Ich fürchte, es ist illusorisch zu
glauben, dass mit der kommenden Regulatorik alle Marktteilnehmer alles
identisch bewerten, messen und einschätzen werden. Dafür ist die Datenlage zu
heterogen und die Definition von nachhaltig zu subjektiv.
Was durch die Regulatorik jedoch erreicht werden kann, ist, dass man als
Anleger zumindest die gleichen Kriterien miteinander vergleichen kann und klar
aufgezeigt wird, WARUM der Fonds als nachhaltig gekennzeichnet ist.
Hier sehe ich auch eine Zweiteilung: Die Beurteilung der Integration von
Nachhaltigkeitskriterien in Entscheidungs- und Beratungsprozesse sowie die
Handhabung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen haben sicher mehr Raum für
Subjektivität, als die Aussage darüber, was als ökologisch und soziale beworben
wird, und wie die Nachhaltigkeit in einem Fonds gemessen und erreicht werden
soll.
Zusammenfassend gesagt, es wird dem Anleger auf jeden Fall sehr viel klarer
aufgezeigt, auf was er achten sollte, und sowohl Finanzmarktteilnehmer als auch
Finanzberater haben viel mehr Klarheit zu was sie Auskunft geben müssen. Somit
wird dem gesamten Thema Nachhaltigkeit ein viel klarerer Rahmen gegeben und
hoffentlich die notwendige Skalierung und Messbarkeit verliehen, so dass als
ein Effekt dann potentielles Greenwashing minimiert wird.
VRD: Kann denn die kommende Regulierung
so die Notwendigkeit der Umleitung von Finanzströmen unterstützen oder ist sie
nicht eine so große Bürde, die lediglich zu mehr Kosten für Finanzdienstleistungsinstitute/Asset
Manager und damit auch für den Kunden führt?
Inka Winter: Das Risiko besteht. Auch besteht das
Risiko, dass man das Thema Nachhaltigkeit oder nachhaltige Investitionen zu eng
definiert und so innovative Lösungen und Investitionsmöglichkeiten ausgrenzt.
Trotzdem ist es unumgänglich, dass Nachhaltigkeit als das was es ist,
nämlich ein finanziell relevantes Risiko- und Ertragspotential, wahrgenommen
und in alle Prozesse integriert wird. Dafür braucht es klare Messfaktoren,
Benchmarks und auch Prüfungsprozesse.
Um Ziele wie CO2-Neutralität oder die Inka Winter: zu erreichen,
braucht es nicht nur alle Marktteilnehmer, sondern auch Rahmenwerke und Daten,
die es ermöglichen Fortschritte zu messen und entsprechend Gelder zu
allokieren.
Insofern ist die Regulierung vielleicht ein zu dieser Zeit notwendiges
Übel, aber sie bietet auch Chancen für Klarheit und Definitionen. Es ist
unumgänglich, dass Nachhaltigkeitsrisiken systematisch in Risikoprozesse
integriert werden und dabei ist eine klare Definition dessen, was damit gemeint
ist, unumgänglich. Gleiches gilt für die nachteiligen
Nachhaltigkeitsauswirkungen.
Die Chance liegt doch darin, dass es somit dem Finanzmarkt ermöglicht wird,
sich an der Stelle zukunftsorientiert aufzustellen. Unstrittig ist jedoch, dass
das Ressourcen und Knowhow für den Aufbau sowie entsprechende Anpassungen in
Systemen der Finanzdienstleister erfordert. Das generiert natürlich im ersten
Schritt zunächst Kosten.
Anders als bei anderen regulatorischen Anforderungen sehe ich jedoch bei
der jetzt kommenden Regulierung auch eine große Möglichkeit für die betroffenen
Marktteilnehmer, attraktive und langfristige Business Cases zu generieren.
VRD: Welcher Business case
zeichnet sich hier Deiner Meinung nach ab?
Inka Winter: Der Markt für nachhaltige Geldanlagen ist
in den letzten Jahren signifikant gewachsen. Die in nachhaltigen Investments
allokierten Assets under Management lagen lt. GSIA (Global Sustainable
Investment Alliance) Ende 2018 bei über 30 Billionen USD und es ist nicht
absehbar, dass sich der Trend ändert. Die Finanzierung der 17 UN SDGs benötigt
ca. 5-7 Billionen USD pro Jahr und auch die Summen, die zur Bekämpfung des
Klimawandels benötigt werden, sind signifikant. Allein die Industriestaaten
(developed countries) müssten 4,4 Billionen USD zur Erreichung der Pariser
Klimaziele aufbringen.
Durch die kommende Regulierung werden Marktteilnehmer aufgefordert, das
Thema Nachhaltigkeit ihren eigenen Anforderungen und den Anforderungen ihrer
Kunden entsprechend umzusetzen. Die Expertise, die durch die notwendige
Integration von Nachhaltigkeit in den kompletten Produktzyklus und die Beratung
aufgebaut wird, kann doch auch genutzt werden, um innovative Finanzierungs- und
Investmentlösungen zu entwickeln.
Die Kundennachfrage nach nachnachhaltigen und zugleich maßgeschneiderten
Lösungen wächst stetig und bietet doch ein großes Potential zur
Neukundengewinnung bzw. Kundenbindung.
Nach der Transparenzverordnung müssen Produkte, die zur Erreichung
nachhaltiger Ziele aufgelegt wurden, aufzeigen, wie die Ziele konkret
formuliert sind und wie Fortschritte gemessen werden.
Die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele sind dafür ein geeignetes Rahmenwerk, weil
sie definieren, wo wir hinmüssen im
Bereich Nachhaltigkeit. An diesen Zielen kann man nicht nur die Messung
ausrichten, sondern es lassen sich sehr gezielt Investmentthemen definieren.
Natürlich gibt es noch nicht flächendeckend Daten, um alles zu bewerten und
zu messen, jedoch bieten auch diese Datenlücken Möglichkeiten. Zum Beispiel
bedienen wir mit der Screen17 Kunden mit umfassenden Informationen zu Verfügbarkeit
und Qualität der verfügbaren Unternehmensdaten im Hinblick auf die 17
Nachhaltigkeitsziele. So können vorhandene Datenlücken klar aufgezeigt und von
Asset Managern identifiziert werden, die dies dann in ihrem Corporate
Engagement einsetzen und so in der Lage sind, Informationslücken zu schließen
und für ihre Kunden die besten und langfristig renditestärksten Investments zu
identifizieren. Das Thema Corporate Engagement kann und sollte ein noch
größerer Business Case und Differenzierungsmerkmal für Marktteilnehmer sein.
Meine Hoffnung wäre, dass hier die Branche das Thema Nachhaltigkeit nicht
nur als regulatorisches Muss begreift, sondern auch als Chance und als
Möglichkeit neue Ertragspotentiale für Ihre Kunden und somit auch für sich zu
erschließen.
VRD: Was sind die Gefahren
des derzeitigen Trends, möglichst viel in nachhaltige Produkte zu investieren ?
Inka Winter: Falsch und zu kurz ausgelegte
Nachhaltigkeit in dem Sinn, dass man einfach nur eine Checkliste von vorhanden
Daten abarbeitet und in die vermeintlich nachhaltigen, weil gut bewerteten,
Werte investiert, kann natürlich dazu führen, dass Gelder nur die großen
Unternehmen oder Projektbetreiber erreichen, die entsprechende Transparenz
bieten und daher als investierbar gelten. Es gibt durchaus Stimmen, die
kritisieren, dass ESG-Fonds zu stark in einzelne Sektoren bzw. Industrien und
Regionen ausgerichtet sind und sich dadurch Klumpenrisiken bilden.
Gleichwohl sehe ich die sinnvolle Einbindung von Nachhaltigkeit in
Investment- und Kreditprozesse eher als risikomindernd an.
VRD: Ich bedanke mich
herzlich für das nette und informative Gespräch, das wir gerne fortsetzen
können, wenn die EU-Regulierung noch konkreter wird!
Die Transparenzverordnung kam eher leise daher. Die Rede ist von der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.
Sie wurde am 9. Dezember 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist damit
seit Jahresende 2019 in Kraft. Die Vorschriften gelten jedoch erst ab März
2021. Diese längere Übergangsfrist hat durchaus seine Berechtigung, denn die
neuen Vorgaben lassen sich nicht von jetzt auf gleich umsetzen.
Wer ist Adressat der Transparenzverordnung?
Die Transparenzverordnung richtet sich an die Finanzmarktteilnehmer und
Finanzberater. Finanzmarktteilnehmer sind alle regulierten Unternehmen, die
entweder Portfolioverwaltung oder kollektive Vermögensverwaltung (also die
Verwaltung von Fondsvermögen) erbringen oder ein Versicherungsanlageprodukt
anbieten. Mit den Finanzberatern sind dann alle weiteren regulierten
Unternehmen erfasst, die Anlageberatung oder Versicherungsberatung für ein
Versicherungsanlageprodukt erbringen. Wer weniger als drei Mitarbeiter
beschäftigt, ist nicht von der Verordnung erfasst.
Veröffentlichung des Umgangs mit Nachhaltigkeitsrisiken
Die Transparenzverordnung zwingt Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater,
im Rahmen ihres Risikomanagements Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.
Auf genaue Vorgaben, wie ein solchen Risikomanagement auszusehen hat,
verzichtet die Verordnung. Stattdessen listet sie auf, welche Informationen im
Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken auf der Internetseite der Finanzmarktteilnehmer
und Finanzberater zu veröffentlichen sind. Bei den Finanzmarktteilnehmern geht
es um die Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen.
Wenn also ein Finanzmarktteilnehmer für einen Kunden Vermögensverwaltung
anbietet und im vom Kunden vorgegebenen Rahmen Anlageentscheidungen für den
Kunden trifft, soll der Kunde nachvollziehen können, inwieweit
Nachhaltigkeitsrisiken in seinem Portfolio einbezogen und wie diese strategisch
gemanagt werden. Dasselbe gilt für Finanzberater. Deren Kunden sollen ebenfalls
künftig nachvollziehen können, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken in der
Anlageberatung Berücksichtigung finden.
Denn nur so kann der Kunde eine informierte Anlageentscheidung treffen.
Finanzmarktteilnehmer, die weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen, müssen
also ab 10. März 2021 im Internet offenlegen, welche Strategie sie zur
Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen
Nachhaltigkeitsauswirkungen und Nachhaltigkeitsindikatoren verfolgen. Auch
müssen die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und ggf.
geplante oder ergriffene Gegenmaßnahmen beschrieben werden. Ein Beispiel für
nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen wären Sturmschäden, Waldbrände oder
Ernteausfälle aufgrund von irregulärem Wetter. Größere Unternehmen und Gruppen
haben bis zum 30. Juni 2021 Zeit.
Entsprechend sollen Finanzberater ab dem 10. März 2021 Informationen
darüber, ob sie bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung die wichtigsten
Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen oder warum sie solche
nicht berücksichtigen, offenlegen.
Hand in Hand mit den o.g. Offenlegungspflichten geht die Transparenz der
Vergütungspolitik in diesen regulierten Unternehmen, die zum einen ergänzt
werden muss um eine Strategie zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen
der Vergütung. Zum anderen ist diese Strategie dann ebenfalls auf der Webseite
des Finanzmarktteilnehmers und Finanzberaters offenzulegen.
Vorvertragliche
Transparenzvorgaben und Offenlegungspflichten im Hinblick auf Finanzprodukte
Der EU-Gesetzgeber geht davon aus, dass ohne harmonisierte Vorschriften
über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gegenüber Kunden davon
auszugehen ist, dass weiterhin unterschiedliche Maßnahmen auf nationaler Ebene
getroffen werden und in verschiedenen Finanzdienstleistungsbranchen unterschiedliche
Ansätze fortbestehen. Diese divergierenden Maßnahmen und Ansätze würden wegen
der großen Unterschiede bei den Offenlegungsstandards auch künftig erhebliche
Wettbewerbsverzerrungen verursachen und eine Vergleichbarkeit von Unternehmen
und Finanzprodukten für den Kunden erschweren.
Daher enthält die Transparenzverordnung einen zweiten großen
Regelungsbereich, der den direkten Kundenkontakt betrifft. Es gibt neue
vorvertragliche Transparenzpflichten und Transparenzpflichten, die an die
Finanzprodukte selbst gebunden und fortlaufend zu erbringen sind.
Neue vorvertragliche Pflichten
Die oben beschriebenen Informationen, die zunächst auf der Internetseite
der Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu veröffentlichen sind, müssen
jedem Kunden bereits bei Geschäftsanbahnung und vor Geschäftsabschluss – aber
im Rahmen der allgemeinen Kundendokumentation – zur Verfügung gestellt werden.
Sofern Nachhaltigkeitsrisiken nicht relevant erscheinen, muss dies klar und
knapp begründet werden. Es geht also künftig nicht mehr, dass über
Nachhaltigkeit im Rahmen des Portfoliomanagements oder der Anlageberatung nicht
gesprochen wird.
Werden mit einem Finanzprodukt etwa ökologische und/oder soziale Merkmale
beworben, verlangt die Transparenzverordnung künftig genaue Angaben darüber,
wie solche Merkmale erfüllt werden.
Sofern mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition angestrebt
wird, muss für den Kunden bereits vorvertraglich erkennbar sein, wie das
angestrebte Ziel erreicht werden kann.
Offenlegungspflichten für Finanzprodukte
Spätestens ab dem 30. Dezember 2022 muss für jedes Finanzprodukt im Rahmen
der Portfolioverwaltung klar und begründet erläutert werden, ob und – wenn ja –
wie ein einem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf
Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden.
Sofern ein Finanzprodukt nachhaltig ist und als solches auch beworben wird,
müssen künftig Finanzmarktteilnehmer, die solche Produkte im
Portfoliomanagement verwenden, detaillierte Informationen zur Nachhaltigkeit
auf ihrer Webseite zur Verfügung stellen und aktuell halten. Zusätzlich müssen
diese detaillierten Informationen auch in regelmäßigen Berichten ihren
Niederschlag finden, etwa in Jahresberichten oder den Berichten an den Kunden
über den Stand seines Portfolios und der erbrachten Verwaltungsleistung.
Das Datenthema
Die Transparenzverordnung spricht eines der heutigen Problemkreise dieser
Regulierung bereits selbst an. Die EU-Kommission erhält durch die Verordnung
die Ermächtigung, bis zum 30. Dezember 2022 zu bewerten, ob das Fehlen von
Daten oder eine suboptimale Qualität der Daten die regulatorischen Vorgaben
behindert. Hier bleibt abzuwarten, wie der Markt den Umgang mit der bestehenden
Datenlage gestaltet. Sicher ist, dass künftig mehr und einheitlichere
Nachhaltigkeitsdaten der den Finanzprodukten zugrundeliegenden
Unternehmensdaten erforderlich sind, als das derzeit der Fall ist.
Was ist zu tun?
Zum jetzigen Zeitpunkt sollten sich Portfoliomanager und Anlageberater Gedanken darüber machen, wie sie künftig mit Nachhaltigkeitsrisiken und überhaupt insgesamt mit dem Thema Sustainable Finance umgehen wollen. Als Anregung dafür könnte das Merkblatt der BaFin zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken dienen. Ignorieren kann man das Thema nicht mehr. Da die Taxonomie-Verordnung noch auf sich warten lässt, sind im Moment einfach noch nicht alle Vorgaben, die Berücksichtigung finden müssen in den individuellen Nachhaltigkeitsstrategien, auf dem Tisch.