Am 27. März 2020 wurde, inmitten der Corona-Krise relativ unbeachtet, das Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien verabschiedet (abrufbar hier) ; am 28. März 2020 trat es in weiten Teilen bereits in Kraft. Hinter dem eher technischen Gesetzesnamen verbergen sich praxisrelevante Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB): Teilgesellschaftsvermögen sind künftig für alle Fonds möglich und das sog. Swing Pricing ist künftig ebenfalls erlaubt. Zudem gibt es Änderungen bei der Rückgabe bzw. Rücknahme von Fondsanteilen. Die aktuellen Änderungen des KAGB stellen wir im Folgenden vor.
Teilgesellschaftsvermögen
Künftig sollen alle Fonds Teilgesellschaftsvermögen auflegen können. Dies war bisher nur offenen Fonds gestattet; nun besteht diese Möglichkeit auch für geschlossene Fonds. So können unter einem Dach verschiedene Anlagestrategien verfolgt werden, die rechtlich und haftungsrechtlich aber von einander strikt getrennt sind. Das spart Kosten, weil man nun einen Fonds auflegen kann, wo man vorher zwei bzw. verschiedenen Anteilsklassen brauchte. Dieser bisherige Unterschied etwa zu Luxemburg wurde in der Branche schon lange bemängelt; mit den aktuellen Änderungen des KAGB zieht der Fondsstandort Deutschland gleich. Mit der Einführung werde der Gestaltungsspielraum bei der Auflage von Fondsvehikeln erweitert und Nachteile gegenüber anderen Fondsstandorten beseitigt, so begründet der Gesetzgeber selbst die Gesetzesänderung.
Swing Pricing
Swing Pricing ist eine international übliche Methode, die Transaktionskosten verursachergerecht verteilt, wenn ein Anleger Anteilsrücknahmen verlangt oder Anteile erwerben möchte. Wenn ein Anleger Anteile an einem Fonds zurückgibt, müssen in der Regel Anlagegegenstände (z.B. Aktien bei einem Aktienfonds) verkauft werden. Dabei fallen Kosten an (Depotkosten, Handelskosten, etc.). Es soll künftig möglich sein, diese Kosten dem Anleger aufzuerlegen, der seine Anteile zurückgibt. Dasselbe gilt, wenn Anteile erworben werden. Dann hat der Fonds mehr Geld, das angelegt wird. Das verursacht wieder Transaktionskosten, die der neue Anleger tragen kann. Die neue Regelung gibt nur die Möglichkeit vor, Swing Pricing ist nicht verpflichtend. Ob ein Fonds das umsetzen möchte, wird in den Anlagebedingungen des Fonds geregelt, so dass jeder Anleger vor Zeichnung der Anteile weiß, woran er ist. Ausnahme für das Swing Pricing sind Immobilienfonds, denn aufgrund der hohen Transaktionskosten, wenn eine Immobilie verkauft oder erworben wird, ist das Swing Pricing in diesem Bereich nicht praxisgerecht.
Rückgabe von Anteilen: Rückgabefristen und Redemption Gates
Änderungen gibt es auch im Bereich der Rückgabe bzw. Rücknahme von Fondsanteilen. Zum einen wurde die Möglichkeit, eine Anteilsrückgabe nur unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist zu erlauben, erweitert. Bei Immobilienfonds ist die Vereinbarung von Kündigungsfristen schon üblich. Zukünftig soll dies z.B. auch für Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapiere (OGAW) möglich sein. Die Ankündigungsfrist darf allerdings höchstens einen Monat betragen.
Zudem ist nunmehr eine kurzfristige Aussetzung oder Beschränkung der Anteilrücknahme möglich (sog. Redemption Gates). Die Beschränkung darf höchstens 15 Arbeitstage andauern. Die Rückgabe von Anteilen kann beschränkt werden, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen zuvor festgelegten Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Redemption Gates sind daher, wie Rückgabefristen auch, ein Instrument der Liquiditätssteuerung. Ob ein sog. Redemption Gate greift, die Ausgestaltung der Schwelle und die Beschränkungen dürfen individuell für den Fonds geregelt werden. Redemption Gates sind für OGAW, Gemischten Investmentvermögen und Spezialfonds möglich.
Fazit
Durch die Änderungen des KAGB zieht der Fondsstandort Deutschland im internationalen Wettbewerb, vor allem auch mit Luxemburg, gleich. Marktteilnehmern wird mehr Flexibilität ermöglicht. Insbesondere die Erweiterung der Möglichkeit, Teilgesellschaftsvermögen zu bilden, ist positiv zu bewerten. Ein kleiner Lichtblick in der Coronazeit.
Curtis Partner Verena Ritter-Döring in Conversation with Inka Winter von ESG Screen 17
VRD: Nachhaltigkeit ist gerade ein großes Thema. Fangen wir mal ganz vorne
an. Was ist eigentlich mit Nachhaltigkeit gemeint?
Inka Winter: In der Finanzindustrie versteht man unter
Nachhaltigkeit die Einbeziehung von Umwelt-, Sozialen und
Unternehmensführungskriterien (ESG-Faktoren) in die etablierten Prozesse.
ESG ist das Kürzel, das für Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung
steht und somit zum Synonym für Nachhaltigkeit wurde. Jedoch gibt es auch hier
die verschiedensten Auslegungen und Interpretationen. Internationale Normen wie
der UN Global Compact, die ILO (International Labour Organisation) und/oder IFC
(International Finance Corporation) Standards werden häufig herangezogen, um
der Nachhaltigkeit einen nachvollziehbaren Rahmen zu geben. Gleichwohl gibt es
nicht die EINE Definition von Nachhaltigkeit, sondern eine Vielzahl von unterschiedlichen
Interpretationen, was Nachhaltigkeit bedeutet.
Asset Owner legen verschiedene Schwerpunkte und definieren unterschiedlich,
was sie als nachhaltig ansehen. Asset Manager haben unterschiedliche
Auslegungen, was Nachhaltigkeit bedeutet und welche Kriterien sie ein- oder
ausschließen.
Unstrittig hingegen ist, dass ESG-Kriterien einen Einfluss auf die
finanzielle Performance von sowohl Investments als auch Krediten haben, auch
wenn die genaue Definition dessen, was wann und wie Auswirkungen hat, noch
klarer definiert werden muss. Reputationsrisiken auf Aktienkurse oder die
Risiken durch sogenannte stranded Assets (z.B. wirtschaftliche Risiken fossiler
Rohstoffe) haben schon in den letzten Jahren die Auswirkungen auf finanzielle
Performance gezeigt.
Somit ist das einhellige Verständnis, dass eine angemessene Einbeziehung der
ESG-Kriterien in die etablierten Investment- und Kreditprozesse notwendig ist.
VRD: Was macht Ihr bei ESG Screen 17?
Inka Winter: Wir stellen unseren Kunden
Nachhaltigkeitsdaten und -analysen zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen,
Nachhaltigkeitsinformationen in Risiko-, Kredit- und Investmentprozesse zu
integrieren. Darüber hinaus unterstützen wir Investoren, Finanzinstitute und Asset
Owner dabei, eigene Nachhaltigkeitsprofile zu erstellen und darauf basierend
nachhaltige Investmentstrategien umzusetzen. Wir ermöglichen die Umsetzung des
individuellen bzw. institutionellen Nachhaltigkeitsverständnisses.
So haben wir zum Beispiel Stiftungen, die als Stiftungszweck u.a. einen
starken Fokus auf das Thema Klima & Wasser in ihren Anlagestrategien
zentral umgesetzt haben. Durch die individuelle Festlegung von
Ausschlusskriterien und vor allem aber durch die schwerpunktmäßige Ausrichtung
auf einzelne SDGs (Sustainable Development Goals) wurde ein Investmentuniversum
festgelegt, in das dann entsprechend investiert wird.
Wir nutzen Daten von verschiedenen anerkannten
Nachhaltigkeits-Datenanbietern und bereiten diese Daten methodisch so auf, dass
wir sie den 17 UN-Nachhaltigkeitszielen zuordnen können. Die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele
(SDGs) sind ein perfektes Rahmenwerk, um das Thema Nachhaltigkeit
zielgerichtet, klar definiert und messbar umsetzen zu können. Darüber hinaus
werden sie auch von Seiten der EU und der Regulatoren im BaFin Merkblatt, als
auch in der EU-Taxonomie und der kommenden Transparenzverordnung genannt.
Unser Team von Datenwissenschaftlern und Nachhaltigkeitsexperten stellt
unseren Kunden transparente Informationen auf Unternehmens- bzw.
Emittentenebene zur Verfügung. Diese werden von Investoren, Vermögensinhabern
wie UHNWIs, Family Offices oder Stiftungen genutzt, , um die Nachhaltigkeit
ihrer Assets nach den ihnen wichtigen Kriterien (oder Werten) zu bewerten
ebenso wie zur weiteren Umsetzung dieser individuellen Nachhaltigkeitskriterien
in Investmentstrategien.
Darüber hinaus
agieren wir für Kunden als ausgelagertes ESG-Team, und unterstützen sie bei der
Umsetzung von regulatorischen Anforderungen und der Auflegung innovativer
nachhaltiger Investmentlösungen.
VRD: Welche Daten brauchen
die Finanzinstitute/Banken, um beurteilen zu können, ob ein Produkt nachhaltig
ist? Woher bekommt man diese Daten?
Inka Winter: Banken und Finanzinstitute benötigen Daten,
um mögliche finanzielle Auswirkungen von Nachhaltigkeitsfaktoren zu beurteilen
bzw. die entsprechenden Nachhaltigkeitskriterien, die auf Ebene der Unternehmen,
in die direkt oder indirekt investiert wird, relevant sind, finanziell
einschätzen zu können.
Hier sehe ich zwei Komponenten: zum einen die Verfügbarkeit und Qualität
derzeit verfügbaren Daten, zum anderen die Schwierigkeit zu erkennen, welche
Nachhaltigkeitsdaten relevant sind – was je nach Sektor und Geschäftsmodell
variiert.
Derzeit sind die Daten zur Nachhaltigkeitsbewertung sehr heterogen und
stammen in erster Linie aus den wenigen öffentlichen verfügbaren Quellen (z.B.
Geschäftsberichte, CSR-Berichte) und NGO-Berichten. Zusätzlich erheben manche
ESG-Researchagenturen Informationen direkt von Unternehmen, z.B. über
Fragebögen. Auf dieser Basis erstellen ESG-Researchagenturen Einschätzungen und
Bewertungen.
Jedoch sind verfügbare Nachhaltigkeitsdaten wenig einheitlich, es gibt
keine klar definierten Reportingstandards für Unternehmen, d.h. zu welchen Indikatoren Daten verfügbar
und veröffentlicht sind, variiert stark. Auch die Informationen und
Einschätzungen der verschiedenen Agenturen unterscheiden sich aufgrund
unterschiedlicher Methoden und Ansätze und resultieren daher in unterschiedlichen
Nachhaltigkeitsbewertungen für Unternehmen.
Daran knüpft sich die zweite Ebene: Es ist nicht einfach zu erkennen,
welche Nachhaltigkeitsfaktoren für welche Industrie und welche Unternehmen zur
Einschätzung von Risiken und Potentialen relevant sind, oder welche Faktoren
beachtet werden müssen zur Erzielung von dedizierten Nachhaltigkeitszielen, wie
z.B. der Reduktion des CO2 Ausstoßes oder der Verbesserung von
Arbeitsbedingungen.
Orientierung können hier internationale Rahmenwerke wie der UN Global
Compact bieten oder auch Reporting Standards von z.B. SASB (Sustainability
Accounting Standards Board) oder GRI (Global Reporting Initiative).
Um dedizierte Nachhaltigkeitsziele zu definieren und entsprechenden Impact
messen zu können, bieten sich die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele als Rahmenwerk an.
Mit einer klaren Definition von Bewertungskriterien zur Erreichung der Ziele
ist es dann möglich, die notwendigen Daten zu erheben und darauf basierend eine
Einschätzung vorzunehmen.
Der Markt der Datenquellen wird sich sicherlich weiter verändern. Gerade
auf Seiten der ESG-Researchagenturen sieht man eine fortschreitende
Konsolidierung im Markt. Gleichzeitig widmen sich immer mehr Marktteilnehmer
der Frage nach dem woher kommen die Daten,
was zu einer gewissen Dynamik für neue Anbieter sorgt. Last but not least nimmt
die öffentliche Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten auch mehr und mehr zu.
VRD: Ist zu erwarten, dass
mit fortschreitender Regulierung – wie gerade durch die Transparenz- und die
Taxonomie-Verordnung – die Datenlage besser und besser vergleichbar wird?
Inka Winter: Das glaube ich schon. Regulierung ist immer ein viel diskutiertes Feld, aber es soll ja dazu dienen, zu identifizieren was wirklich nachhaltig ist, um so Vergleiche zwischen Investmentlösungen zu ermöglichen. Dafür braucht es Vorgaben dazu, was als nachhaltig angesehen werden darf. Da setzt die europäische Regulierung an. Die EU-Taxonomie startet mit dem Thema Klima und hier mit 2 von 6 Zielen. In diesen zwei definierten Zielen (Klima Mitigation, Klima Adaption) ist zumindest schon einmal definiert, welche wirtschaftliche Aktivität als nachhaltig angesehen werden darf.
Basierend auf diesen Definitionen, werden jetzt technische
Regulierungsstandards ausgearbeitet. Hier erhofft sich der Markt dann mehr
Klarheit darüber, wie die einzelnen Aktivitäten gemessen werden sollen. Darauf
aufbauend, kann man dann sehr viel klarer sehen, welche Daten benötigt werden
für eine entsprechende Einschätzung. Dann werden auch die Unternehmen sehr viel
besser wissen, welche Daten sie für ihre Investoren veröffentlichen müssen.
Im Rahmen der Transparenzverordnung werden darüber hinaus Daten benötigt,
anhand derer ein Finanzmarktteilnehmer/Finanzberater nicht nur die
Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen einschätzen
kann, sondern auch, wie die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen bei
nachhaltigen Produkten gemessen und erreicht werden kann.
Für die Definition von konkreten und messbaren Nachhaltigkeitszielen und um
festzulegen, was denn nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen sind, benötigt es
ebenso Rahmenwerke. Hier bieten sich die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele als
wichtiges und hilfreiches Rahmenwerk an, diese werden sowohl in der
EU-Taxonomie als auch in der Transparenzverordnung genannt.
VRD: Die
Transparenzverordnung gibt ja nun vor, dass der Kunde künftig pro Finanzprodukt
genau wissen soll, was daran nachhaltig ist. Wie muss ich mir das vorstellen?
Kann es immer noch sein, dass dasselbe Produkt von zwei Beratern
unterschiedlich beurteilt wird? Was kann der Kunde dann damit anfangen?
Inka Winter: Ich fürchte, es ist illusorisch zu
glauben, dass mit der kommenden Regulatorik alle Marktteilnehmer alles
identisch bewerten, messen und einschätzen werden. Dafür ist die Datenlage zu
heterogen und die Definition von nachhaltig zu subjektiv.
Was durch die Regulatorik jedoch erreicht werden kann, ist, dass man als
Anleger zumindest die gleichen Kriterien miteinander vergleichen kann und klar
aufgezeigt wird, WARUM der Fonds als nachhaltig gekennzeichnet ist.
Hier sehe ich auch eine Zweiteilung: Die Beurteilung der Integration von
Nachhaltigkeitskriterien in Entscheidungs- und Beratungsprozesse sowie die
Handhabung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen haben sicher mehr Raum für
Subjektivität, als die Aussage darüber, was als ökologisch und soziale beworben
wird, und wie die Nachhaltigkeit in einem Fonds gemessen und erreicht werden
soll.
Zusammenfassend gesagt, es wird dem Anleger auf jeden Fall sehr viel klarer
aufgezeigt, auf was er achten sollte, und sowohl Finanzmarktteilnehmer als auch
Finanzberater haben viel mehr Klarheit zu was sie Auskunft geben müssen. Somit
wird dem gesamten Thema Nachhaltigkeit ein viel klarerer Rahmen gegeben und
hoffentlich die notwendige Skalierung und Messbarkeit verliehen, so dass als
ein Effekt dann potentielles Greenwashing minimiert wird.
VRD: Kann denn die kommende Regulierung
so die Notwendigkeit der Umleitung von Finanzströmen unterstützen oder ist sie
nicht eine so große Bürde, die lediglich zu mehr Kosten für Finanzdienstleistungsinstitute/Asset
Manager und damit auch für den Kunden führt?
Inka Winter: Das Risiko besteht. Auch besteht das
Risiko, dass man das Thema Nachhaltigkeit oder nachhaltige Investitionen zu eng
definiert und so innovative Lösungen und Investitionsmöglichkeiten ausgrenzt.
Trotzdem ist es unumgänglich, dass Nachhaltigkeit als das was es ist,
nämlich ein finanziell relevantes Risiko- und Ertragspotential, wahrgenommen
und in alle Prozesse integriert wird. Dafür braucht es klare Messfaktoren,
Benchmarks und auch Prüfungsprozesse.
Um Ziele wie CO2-Neutralität oder die Inka Winter: zu erreichen,
braucht es nicht nur alle Marktteilnehmer, sondern auch Rahmenwerke und Daten,
die es ermöglichen Fortschritte zu messen und entsprechend Gelder zu
allokieren.
Insofern ist die Regulierung vielleicht ein zu dieser Zeit notwendiges
Übel, aber sie bietet auch Chancen für Klarheit und Definitionen. Es ist
unumgänglich, dass Nachhaltigkeitsrisiken systematisch in Risikoprozesse
integriert werden und dabei ist eine klare Definition dessen, was damit gemeint
ist, unumgänglich. Gleiches gilt für die nachteiligen
Nachhaltigkeitsauswirkungen.
Die Chance liegt doch darin, dass es somit dem Finanzmarkt ermöglicht wird,
sich an der Stelle zukunftsorientiert aufzustellen. Unstrittig ist jedoch, dass
das Ressourcen und Knowhow für den Aufbau sowie entsprechende Anpassungen in
Systemen der Finanzdienstleister erfordert. Das generiert natürlich im ersten
Schritt zunächst Kosten.
Anders als bei anderen regulatorischen Anforderungen sehe ich jedoch bei
der jetzt kommenden Regulierung auch eine große Möglichkeit für die betroffenen
Marktteilnehmer, attraktive und langfristige Business Cases zu generieren.
VRD: Welcher Business case
zeichnet sich hier Deiner Meinung nach ab?
Inka Winter: Der Markt für nachhaltige Geldanlagen ist
in den letzten Jahren signifikant gewachsen. Die in nachhaltigen Investments
allokierten Assets under Management lagen lt. GSIA (Global Sustainable
Investment Alliance) Ende 2018 bei über 30 Billionen USD und es ist nicht
absehbar, dass sich der Trend ändert. Die Finanzierung der 17 UN SDGs benötigt
ca. 5-7 Billionen USD pro Jahr und auch die Summen, die zur Bekämpfung des
Klimawandels benötigt werden, sind signifikant. Allein die Industriestaaten
(developed countries) müssten 4,4 Billionen USD zur Erreichung der Pariser
Klimaziele aufbringen.
Durch die kommende Regulierung werden Marktteilnehmer aufgefordert, das
Thema Nachhaltigkeit ihren eigenen Anforderungen und den Anforderungen ihrer
Kunden entsprechend umzusetzen. Die Expertise, die durch die notwendige
Integration von Nachhaltigkeit in den kompletten Produktzyklus und die Beratung
aufgebaut wird, kann doch auch genutzt werden, um innovative Finanzierungs- und
Investmentlösungen zu entwickeln.
Die Kundennachfrage nach nachnachhaltigen und zugleich maßgeschneiderten
Lösungen wächst stetig und bietet doch ein großes Potential zur
Neukundengewinnung bzw. Kundenbindung.
Nach der Transparenzverordnung müssen Produkte, die zur Erreichung
nachhaltiger Ziele aufgelegt wurden, aufzeigen, wie die Ziele konkret
formuliert sind und wie Fortschritte gemessen werden.
Die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele sind dafür ein geeignetes Rahmenwerk, weil
sie definieren, wo wir hinmüssen im
Bereich Nachhaltigkeit. An diesen Zielen kann man nicht nur die Messung
ausrichten, sondern es lassen sich sehr gezielt Investmentthemen definieren.
Natürlich gibt es noch nicht flächendeckend Daten, um alles zu bewerten und
zu messen, jedoch bieten auch diese Datenlücken Möglichkeiten. Zum Beispiel
bedienen wir mit der Screen17 Kunden mit umfassenden Informationen zu Verfügbarkeit
und Qualität der verfügbaren Unternehmensdaten im Hinblick auf die 17
Nachhaltigkeitsziele. So können vorhandene Datenlücken klar aufgezeigt und von
Asset Managern identifiziert werden, die dies dann in ihrem Corporate
Engagement einsetzen und so in der Lage sind, Informationslücken zu schließen
und für ihre Kunden die besten und langfristig renditestärksten Investments zu
identifizieren. Das Thema Corporate Engagement kann und sollte ein noch
größerer Business Case und Differenzierungsmerkmal für Marktteilnehmer sein.
Meine Hoffnung wäre, dass hier die Branche das Thema Nachhaltigkeit nicht
nur als regulatorisches Muss begreift, sondern auch als Chance und als
Möglichkeit neue Ertragspotentiale für Ihre Kunden und somit auch für sich zu
erschließen.
VRD: Was sind die Gefahren
des derzeitigen Trends, möglichst viel in nachhaltige Produkte zu investieren ?
Inka Winter: Falsch und zu kurz ausgelegte
Nachhaltigkeit in dem Sinn, dass man einfach nur eine Checkliste von vorhanden
Daten abarbeitet und in die vermeintlich nachhaltigen, weil gut bewerteten,
Werte investiert, kann natürlich dazu führen, dass Gelder nur die großen
Unternehmen oder Projektbetreiber erreichen, die entsprechende Transparenz
bieten und daher als investierbar gelten. Es gibt durchaus Stimmen, die
kritisieren, dass ESG-Fonds zu stark in einzelne Sektoren bzw. Industrien und
Regionen ausgerichtet sind und sich dadurch Klumpenrisiken bilden.
Gleichwohl sehe ich die sinnvolle Einbindung von Nachhaltigkeit in
Investment- und Kreditprozesse eher als risikomindernd an.
VRD: Ich bedanke mich
herzlich für das nette und informative Gespräch, das wir gerne fortsetzen
können, wenn die EU-Regulierung noch konkreter wird!
At the turn of the year, there have been some new developments in anti-money laundering (AML) law at both German and EU level. Part 1 of our series dealt with the changes at German law resulting from the implementation of the Fifth EU Anti-Money Laundering Directive. Part 2 sheds some light on the European Banking Authority’s (EBA) new leading role in anti-money laundering and countering the financing of terrorism (CFT).
What is changing in
the approach to AML/CFT?
In 2019, the EU legislator gave EBA a legal mandate to
preventing the use of the financial system for the purposes of money laundering
and terrorist financing and to leading, coordinating and monitoring the AML/CFT
efforts of all EU financial service providers and competent authorities. The
law implementing EBA´s new powers came into effect on 1 January 2020.
However, assigning EBA a leading role in AML/CFT will not
change the EU´s general approach to AML/CFT, which remains based on a minimum
harmonisation directive and an associated strong focus on national law and
direct supervision of financial institutions by national competent authorities.
This reduces the influence and the degree of convergence and consistency EBA´s
work can achieve from the outset.
To the extent legally possible, EBA will use its new role
to
lead
the establishment of AML/CTF policy and support its effective implementation by
competent authorities and financial institutions;
coordinate
AML/CFT measures by fostering effective cooperation and information exchange
between all relevant authorities;
monitor
the implementation of EU AML/CFT standards to identify vulnerabilities in
competent authorities´ approaches to AML/CFT supervision and to mitigate them
before money laundering and financing of terrorism risks materialise.
How will EBA lead
on AML/CFT?
To fulfill its new leading role, EBA will focus on two key
point: developing an EU-wide AML/CFTpolicy and ensuring a consistent supervision by national
competent authorities. EBA intends to develop such EU-wide AML/CFT policy
through standards, guidelines or opinions where this is provided for in EU law
as well as on its own initiative where it identifies, for example, gaps in
competent authorities´ supervision. In 2020, EBA will be setting clear
expectations on the components of an effective risk-based approach with targeted
revisions to the core AML/CFT guidelines: the Risk Factors Guidelines and the
Risk-Based Supervision Guidelines.
EBA intends to foster a consistent supervision by national
competent authorities by assisting them through training, bilateral support and
detailed bilateral feedback on their approach to the AML/CFT supervision of
banks.
What will EBA do to
coordinate?
To coordinate the European work against money laundering
and terrorism financing, EBA will focus to coordinate national competent authorities´
AML/CFT supervision by fostering effective cooperation
and information exchange. To achieve its goal, the EBA will set up a
permanent internal AML/CFT standing
committee (AMLSC). The AMLSC
will bring together, inter alia, representatives of all AML/CFT competent
authorities from Member States, along with representatives from ESMA and EIOPA,
the Commission and the European Central Bank. Its main task will be to provide
subject matter expertise. It will also serve as a forum to facilitate
information exchange and ensure effective coordination and cooperation to
achieve consistent outcomes in the EU’s work against money laundering and
terrorism financing. The AMLSC has met for the first time in February 2020.
In addition to the AMLSC, EBA will create a new AML/CFT database. This database will not only
contain information on AML/CFT weaknesses in individual financial institutions
and measures taken by competent authorities to correct those shortcomings, but
EBA will use it to meet wider AML/CFT information and data need to supports its
objectives on AML/CFT work. EBA will draft two regulatory technical
standards that will specify the core
information that competent authorities must submit to the date base and how EBA
will analyse the obtained information and make it available to competent
authorities.
What will EBA do to
monitor?
One main tool for EBA to monitor the implementation of EU
AML/CFT standards will be using information from the new database and to ask national competent authorities to take action
if EBA has the indication that a financial institution´s approach to AML/CFT
materially breaches EU law. EBA envisages to use this new tool proactively to
ensure that AML/CFT risks are addressed by competent authorities and financial
institutions in a timely and effective manner. This approach aims to rectify
shortcomings at the level of financial institutions; they do not, however, serve
to establish whether or not a competent authority may be in breach of Union
law.
The difference EBA´s new role will make
As the national implementation of the Fifth European AML Directive and the EBA´s new leading role show, effective AML/CFT measures remain in the focus of the EU legislator, not least due to political developments (terrorist attacks in France, “Panama Papers” etc.). Market participants should prepare themselves for stricter audits by their competent national authorities on AML/CFT compliance. For example, the German Federal Financial Supervisory Authority (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) has announced AML/CFT as one of its focuses of its supervisory practice for 2020. By assigning a leadership role to EBA, European efforts to prevent money laundering will in future be better coordinated, bundled and consistently implemented throughout the European financial market and therefore, hopefully, be more effective. However, we need to keep in mind that BaFin and subsequently also EBA are only part of the European and national AML regime. In Germany, for example, the FIU has a leading role in AML activities. An overview of the authorities involved can be found here.
Die Transparenzverordnung kam eher leise daher. Die Rede ist von der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.
Sie wurde am 9. Dezember 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist damit
seit Jahresende 2019 in Kraft. Die Vorschriften gelten jedoch erst ab März
2021. Diese längere Übergangsfrist hat durchaus seine Berechtigung, denn die
neuen Vorgaben lassen sich nicht von jetzt auf gleich umsetzen.
Wer ist Adressat der Transparenzverordnung?
Die Transparenzverordnung richtet sich an die Finanzmarktteilnehmer und
Finanzberater. Finanzmarktteilnehmer sind alle regulierten Unternehmen, die
entweder Portfolioverwaltung oder kollektive Vermögensverwaltung (also die
Verwaltung von Fondsvermögen) erbringen oder ein Versicherungsanlageprodukt
anbieten. Mit den Finanzberatern sind dann alle weiteren regulierten
Unternehmen erfasst, die Anlageberatung oder Versicherungsberatung für ein
Versicherungsanlageprodukt erbringen. Wer weniger als drei Mitarbeiter
beschäftigt, ist nicht von der Verordnung erfasst.
Veröffentlichung des Umgangs mit Nachhaltigkeitsrisiken
Die Transparenzverordnung zwingt Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater,
im Rahmen ihres Risikomanagements Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.
Auf genaue Vorgaben, wie ein solchen Risikomanagement auszusehen hat,
verzichtet die Verordnung. Stattdessen listet sie auf, welche Informationen im
Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken auf der Internetseite der Finanzmarktteilnehmer
und Finanzberater zu veröffentlichen sind. Bei den Finanzmarktteilnehmern geht
es um die Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen.
Wenn also ein Finanzmarktteilnehmer für einen Kunden Vermögensverwaltung
anbietet und im vom Kunden vorgegebenen Rahmen Anlageentscheidungen für den
Kunden trifft, soll der Kunde nachvollziehen können, inwieweit
Nachhaltigkeitsrisiken in seinem Portfolio einbezogen und wie diese strategisch
gemanagt werden. Dasselbe gilt für Finanzberater. Deren Kunden sollen ebenfalls
künftig nachvollziehen können, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken in der
Anlageberatung Berücksichtigung finden.
Denn nur so kann der Kunde eine informierte Anlageentscheidung treffen.
Finanzmarktteilnehmer, die weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen, müssen
also ab 10. März 2021 im Internet offenlegen, welche Strategie sie zur
Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen
Nachhaltigkeitsauswirkungen und Nachhaltigkeitsindikatoren verfolgen. Auch
müssen die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und ggf.
geplante oder ergriffene Gegenmaßnahmen beschrieben werden. Ein Beispiel für
nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen wären Sturmschäden, Waldbrände oder
Ernteausfälle aufgrund von irregulärem Wetter. Größere Unternehmen und Gruppen
haben bis zum 30. Juni 2021 Zeit.
Entsprechend sollen Finanzberater ab dem 10. März 2021 Informationen
darüber, ob sie bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung die wichtigsten
Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen oder warum sie solche
nicht berücksichtigen, offenlegen.
Hand in Hand mit den o.g. Offenlegungspflichten geht die Transparenz der
Vergütungspolitik in diesen regulierten Unternehmen, die zum einen ergänzt
werden muss um eine Strategie zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen
der Vergütung. Zum anderen ist diese Strategie dann ebenfalls auf der Webseite
des Finanzmarktteilnehmers und Finanzberaters offenzulegen.
Vorvertragliche
Transparenzvorgaben und Offenlegungspflichten im Hinblick auf Finanzprodukte
Der EU-Gesetzgeber geht davon aus, dass ohne harmonisierte Vorschriften
über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gegenüber Kunden davon
auszugehen ist, dass weiterhin unterschiedliche Maßnahmen auf nationaler Ebene
getroffen werden und in verschiedenen Finanzdienstleistungsbranchen unterschiedliche
Ansätze fortbestehen. Diese divergierenden Maßnahmen und Ansätze würden wegen
der großen Unterschiede bei den Offenlegungsstandards auch künftig erhebliche
Wettbewerbsverzerrungen verursachen und eine Vergleichbarkeit von Unternehmen
und Finanzprodukten für den Kunden erschweren.
Daher enthält die Transparenzverordnung einen zweiten großen
Regelungsbereich, der den direkten Kundenkontakt betrifft. Es gibt neue
vorvertragliche Transparenzpflichten und Transparenzpflichten, die an die
Finanzprodukte selbst gebunden und fortlaufend zu erbringen sind.
Neue vorvertragliche Pflichten
Die oben beschriebenen Informationen, die zunächst auf der Internetseite
der Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu veröffentlichen sind, müssen
jedem Kunden bereits bei Geschäftsanbahnung und vor Geschäftsabschluss – aber
im Rahmen der allgemeinen Kundendokumentation – zur Verfügung gestellt werden.
Sofern Nachhaltigkeitsrisiken nicht relevant erscheinen, muss dies klar und
knapp begründet werden. Es geht also künftig nicht mehr, dass über
Nachhaltigkeit im Rahmen des Portfoliomanagements oder der Anlageberatung nicht
gesprochen wird.
Werden mit einem Finanzprodukt etwa ökologische und/oder soziale Merkmale
beworben, verlangt die Transparenzverordnung künftig genaue Angaben darüber,
wie solche Merkmale erfüllt werden.
Sofern mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition angestrebt
wird, muss für den Kunden bereits vorvertraglich erkennbar sein, wie das
angestrebte Ziel erreicht werden kann.
Offenlegungspflichten für Finanzprodukte
Spätestens ab dem 30. Dezember 2022 muss für jedes Finanzprodukt im Rahmen
der Portfolioverwaltung klar und begründet erläutert werden, ob und – wenn ja –
wie ein einem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf
Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden.
Sofern ein Finanzprodukt nachhaltig ist und als solches auch beworben wird,
müssen künftig Finanzmarktteilnehmer, die solche Produkte im
Portfoliomanagement verwenden, detaillierte Informationen zur Nachhaltigkeit
auf ihrer Webseite zur Verfügung stellen und aktuell halten. Zusätzlich müssen
diese detaillierten Informationen auch in regelmäßigen Berichten ihren
Niederschlag finden, etwa in Jahresberichten oder den Berichten an den Kunden
über den Stand seines Portfolios und der erbrachten Verwaltungsleistung.
Das Datenthema
Die Transparenzverordnung spricht eines der heutigen Problemkreise dieser
Regulierung bereits selbst an. Die EU-Kommission erhält durch die Verordnung
die Ermächtigung, bis zum 30. Dezember 2022 zu bewerten, ob das Fehlen von
Daten oder eine suboptimale Qualität der Daten die regulatorischen Vorgaben
behindert. Hier bleibt abzuwarten, wie der Markt den Umgang mit der bestehenden
Datenlage gestaltet. Sicher ist, dass künftig mehr und einheitlichere
Nachhaltigkeitsdaten der den Finanzprodukten zugrundeliegenden
Unternehmensdaten erforderlich sind, als das derzeit der Fall ist.
Was ist zu tun?
Zum jetzigen Zeitpunkt sollten sich Portfoliomanager und Anlageberater Gedanken darüber machen, wie sie künftig mit Nachhaltigkeitsrisiken und überhaupt insgesamt mit dem Thema Sustainable Finance umgehen wollen. Als Anregung dafür könnte das Merkblatt der BaFin zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken dienen. Ignorieren kann man das Thema nicht mehr. Da die Taxonomie-Verordnung noch auf sich warten lässt, sind im Moment einfach noch nicht alle Vorgaben, die Berücksichtigung finden müssen in den individuellen Nachhaltigkeitsstrategien, auf dem Tisch.
Nicht nur in der zweiten Staffel der deutschen TV-Serie Bad Banks mit dem fiktiven FinTech GreenWallet ist Nachhaltigkeit ein Thema, auch in der realen Finanzwelt ist es allgegenwärtig. Am 06. Februar 2020 hat die European Securities and Markets Authority (ESMA) ihre Strategie zu Sustainable Finance veröffentlicht (abrufbar hier).
Darin erläutert
die europäische Wertpapieraufsicht konkret, wie sie Environmental, Social und Corporate
Governance (ESG) Faktoren und damit das Thema Nachhaltigkeit zukünftig in ihre
Arbeit einbeziehen wird.
Kernpunkte der ESMA Strategie
Folgende Kernpunkte
ihrer Strategie stellt die ESMA heraus:
Die Transparenz
Verordnung, die Markteilnehmer zur Offenlegung von Informationen über
nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken verpflichten wird, soll
durch gemeinsame technische Regulierungsstandards der ESMA, der European
Banking Authority (EBA) und der European
Insurance and Occupational Authority (EIOPA) vervollständigt werden.
Die Einhaltung der Vorgaben der
Transparenz Verordnung wird die ESMA bereits ab 2020 bei der Ausübung ihrer Aufsicht gegenüber den
von ihr direkt beaufsichtigten Instituten berücksichtigen.
Die ESMA wird ein eigenes Kapitel über
Trends, Risiken und Verwundbarkeiten (TRV) im Bereich der nachhaltigen Finanzen
in ihrem halbjährlichen TRV-Report
aufnehmen.
Die der ESMA zur Verfügung stehenden Daten
werden zur Analysefinanzieller Risiken des Klimawandels,
einschließlich klimabedingter Stresstests, genutzt werden.
Durch eine EU-weite einheitliche Aufsicht in Bezug auf ESG-Faktoren soll u.a. ein
Schwerpunkt bei der Verhinderung des sog. Greenwashing gelegt werden; beim sog.
Greenwashing werden Finanzprodukte als nachhaltig angeboten oder beworben, ohne
dass tatsächlich Nachhaltigkeit in dem Produkt steckt.
Zudem wird die ESMA an der EU-Plattform für nachhaltige
Finanzwirtschaft, die die EU-Taxonomie Verordnung entwickeln und damit eine
EU-weit einheitliche Definition von „Nachhaltigkeit“ einführen sowie die
Kapitalströme für nachhaltige Finanzwirtschaft überwachen wird, teilnehmen.
Weitere Schritte der ESMA
Um die Umsetzung ihrer Strategie zu unterstützen, hat die ESMA bereits 2019
ein Koordinationsnetzwerk für Nachhaltigkeit eingerichtet. Das Netzwerk setzt
sich aus Experten der zuständigen nationalen Behörden und Mitarbeitern der ESMA
zusammen. Das Netzwerk wird zudem von einer beratenden Arbeitsgruppe aus Stakeholdern
unterstützt, die in den kommenden Monaten eingerichtet werden soll.
Fazit
Marktteilnehmer sind weiterhin aufgefordert, sich mit dem Thema
Nachhaltigkeit und dessen Auswirkungen auf ihr Geschäftsmodell auseinanderzusetzen
und sich auf die Umsetzung regulatorischer Vorgaben vorzubereiten.
Das Jahr 2019 hat sich mit einigen neuen geplanten aufsichtsrechtlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler verabschiedet: Zum einen soll die Aufsicht zukünftig anstatt durch die Gewerbeämter oder den Industrie- und Handelskammern der Länder von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wahrgenommen werden. Zum anderen wird das an die MiFID II angepasste neue Regelungsregime ins Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) aufgenommen. Die Erlaubnis nach der GewO gilt grundsätzlich weiter, es müssen aber innerhalb einer Frist von 6 Monaten weitere Unterlagen vorgelegt werden. Hier nun ein Überblick:
Aufsicht der BaFin: Gesetzentwurf veröffentlicht – Vorbereitungen bereits im Gange
Die Ankündigung, dass die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin übertragen werden soll, gibt es schon länger. Doch nun wird die Sache konkret. Das Bundesfinanzministerium hat Ende Dezember 2019 den entsprechenden Gesetzentwurf veröffentlicht. Hintergrund der Übertragung der Aufsicht auf die BaFin ist vor allem, die bisherige zersplitterte Aufsichtsstruktur der Länder durch Industrie- und Handelskammern und Gewerbeämter zu beenden und die zunehmende Komplexität des Aufsichtsrecht zu berücksichtigen. Durch die Bündelung der Aufsicht bei der BaFin soll die Qualität und Effektivität der Aufsicht gesteigert werden und eine Angleichung an die Aufsicht über Wertpapierfirmen und damit letztlich an die rechtlichen Vorgaben der zweiten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) erreicht werden. Das heißt im Klartext, dass Finanzanlagenvermittler künftig richtig beaufsichtigt werden – wie andere Finanzdienstleister auch.
Und auch wenn derzeit nur ein Gesetzesentwurf vorliegt, ist die
BaFin-Aufsicht sicher. Nach dem politischen Gerangel im letzten Jahr ist die
Entscheidung gefallen. In der Veröffentlichung der BaFin zu den
Aufsichtsschwerpunkten 2020 informiert diese darüber, dass bereits in diesem
Jahr im Bereich der Wertpapieraufsicht die personellen und organisatorischen
Voraussetzungen für eine reibungslose Übernahme der Aufsicht über die
Finanzanlagenvermittler durch die BaFin geschaffen werden.
Neuer Standort: WpHG
Bisher fanden sich die rechtlichen Regelungen der Finanzanlagenvermittler in der Gewerbeordnung (GewO) und der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV). Im September 2019 wurde ein überarbeiteter Entwurf einer neuen FinVermV veröffentlicht, der bereits Anpassungen an das MiFID II-Regime beinhaltete. Darüber haben wir bereits hier berichtet.
Das gesamte Regelungsregime wird nun durch den Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums in das WpHG, das die europäischen MiFID II Regelungen für den deutschen Finanzmarkt umsetzt, übertragen. Die FinVermV wird aufgehoben werden. Inhaltlich bleiben die Anforderungen an die Finanzanlagenvermittler aber im Wesentlichen identisch mit dem Entwurf aus September 2019 und das Pflichtenregime der MiFID II wird in abgeschwächter Form Anwendung finden. Stichworte sind hier: Interessenskonflikte, Geeignetheitserklärung und Telefon-Taping. Einzelheiten dazu erfahren Sie in unserem früheren Blogbeitrag.
Finanzanlagenvermittler
brauchen keine neue Erlaubnis – Handlungsbedarf besteht aber dennoch!
Üblicherweise bedeutet die Aufnahme einer neuen Dienstleistung ins WpHG
auch ein neues Erlaubnisverfahren. Der Gesetzentwurf enthält detaillierte
Regelungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Erlaubniserteilung künftig
durch die BaFin, wie z.B. die bei der BaFin einzureichenden Unterlagen. Inhaltlich
entsprechen diese in weiten Teilen den bisherigen Regelungen der GewO sowie den
Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG),
welches u.a. die Erlaubniserteilung für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
regelt.
Dir gute Nachricht ist, dass bereits nach der GewO erlaubte
Finanzanlagenvermittler keine neue Erlaubnis beantragen müssen. Ihre Erlaubnis
gilt weiterhin. Der Gesetzentwurf führt nicht dazu, dass
Finanzanlagenvermittler, die momentan unter einer bestehenden Gewerbeerlaubnis
handeln, nochmal eine WpHG-Erlaubnis beantragen müssten. Vielmehr sehen
Übergangsregelungen vor, dass die WpHG-Erlaubnis als erteilt gilt, soweit bis
Ende 2020 eine Eintragung in das Vermittlerregister besteht und sie innerhalb
eines halben Jahres nach Aufforderung durch die BaFin die in dem Gesetzentwurf
aufgezählten Unterlagen sowie eine Selbsterklärung vorlegen. Kommen die
Vermittler dem nicht nach, erlischt ihre Erlaubnis und sie muss neu beantragt
werden.
Kompetenzen der BaFin und Selbsterklärungspflicht
für Finanzanlagenvermittler
Dass der Gesetzgeber es mit der Aufsicht der BaFin künftig ernst meint,
zeigen die neuen Regelungen des Gesetzentwurfs bzgl. der Kompetenzen der BaFin
als Aufsichtsbehörde und daraus folgende Anzeigepflichten für die
Finanzanlagenvermittler. Zur Überprüfung der Einhaltung der
aufsichtsrechtlichen Pflichten kann die BaFin ohne besonderen Anlass Prüfungen
anordnen; nach den bisherigen Regelungen waren Finanzanlagenvermittler
grundsätzlich verpflichtet, für jedes Kalenderjahr einen Prüfungsbericht
vorzulegen. Nunmehr kann die BaFin nach eigenem Ermessen und eigener
Risikobewertung Prüfungen anordnen und ist dabei an keinen Turnus gebunden.
Damit die BaFin die risikoorientierte und anlassbezogene Aufsicht
durchführen kann, muss sie über grundlegende und aktuelle Informationen zu den
von ihr beaufsichtigten Vermittlern verfügen. Deshalb sieht der Gesetzentwurf
eine jährlichen Selbsterklärung der Finanzanlagenvermittler mit wichtigen
Parametern ihrer Geschäftstätigkeit vor.
Schärfere Aufsicht für sog. Vertriebsgesellschaften
Neu sind auch Regelungen für sog. Vertriebsgesellschaften. Diese werden in
dem Gesetzentwurf legal definiert und erfassen Finanzanlagenvermittler, die als
Handelsvertreter an Finanzanlagenvermittler angegliedert sind oder die über
vertraglich verbundene Dienstleister verfügen. Vertriebsgesellschaften werden
so regulatorisch von den zahlreichen auf dem Markt vorhandenen
Kleinunternehmern abgegrenzt.
Aufgrund ihrer Größe und Bedeutung knüpft der Gesetzentwurf mehr
regulatorische Pflichten an die Vertriebsgesellschaft als an
Finanzanlagenvermittler. Vertriebsgesellschaften bedürfen z.B. einer
erweiterten Erlaubnis und müssen der BaFin im Rahmen des Erlaubnisverfahrens
mehr Unterlagen übermitteln und z.B. auch Auskunft über bedeutende
Beteiligungen an der Vertriebsgesellschaft, der Geschäftsführung und der
Organisation übermitteln. Sie müssen die Unterlagen der BaFin bis spätestens
Mitte 2021 unaufgefordert vorlegen, um im Rahmen der Übergangsregelung keine
neue Erlaubnis beantragen zu müssen.
Zudem sind verstärkte Organisationspflichten vorgesehen, die an die Vorgaben für Wertpapierfirmen und den Regelungen des KWG angelehnt sind. So werden etwa Geschäftsleiter stärker in die Verantwortung genommen und die Vertriebsgesellschaft muss sicherstellen, dass sie über angemessene Vorkehrungen verfügt, die die Kontinuität der Erbringung der Dienstleistung sicherstellt (z.B. Notfallpläne) oder Sicherheitsmechanismen geschaffen hat, die die Datenvertraulichkeit gewährleisten. Und schließlich stehen der BaFin auch mehr Prüfungskompetenzen zu; anstatt wie bei den Finanzdienstleistern ohne festen Turnus risikoorientiert zu prüfen, überprüft die BaFin bei Vertriebsgesellschaften die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen einmal jährlich.
Zuwiderhandlung kann teuer werden
Schließlich sieht der Gesetzentwurf auch neue Bußgeldvorschriften vor, die den Regelungen für Wertpapierfirmen entsprechen. Werden aufsichtsrechtliche Anforderungen nicht erfüllt, können Bußgelder von bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10% des Umsatzes fällig werden (zur verschärften Verwaltungspraxis der BaFin bei Bußgeldern siehe hier.
Was sollten Marktteilnehmer also beachten?
Auch wenn es sich bei dem Gesetzentwurf zunächst nur um einen Entwurf der
zuständigen Referenten handelt, ist nicht zu erwarten, dass die endgültige
Gesetzesfassung wesentliche Änderungen erfahren wird. Finanzanlagevermittler
und Vertriebsgesellschaften sollten daher sicherstellen, dass sie von den
Übergangsregelungen profitieren, ins Vermittlerregister eingetragen sind und der
BaFin alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung
stellen. Zudem sollte die Übergangszeit genutzt werden und frühzeitig mit der
Implementierung der neuen aufsichtsrechtlichen Vorgaben begonnen werden.
Generell sollten sich Marktteilnehmer außerdem auf eine im Vergleich zu den
Gewerbeämtern und Industrie- und Handelskammern stringentere Aufsicht durch die
BaFin einstellen. Das muss für die Marktteilnehmer aber kein Nachteil sein;
zeigt man entsprechende Bereitschaft, die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu
erfüllen, ist die BaFin ein durchaus verlässlicher Partner.
Climate change and the response to it by the public sector and society in general have led to an increasing relevance of environmental, social and governance (ESG) factors for financial markets. It is, therefore, essential that financial institutions are able to measure and monitor the ESG risks in order to deal with risks stemming from climate change (learn more about climate change related risks in our previous Blogpost.
To support this, on 6 December
2019, the European Banking Authority (EBA)
published its Action Plan on Sustainable Finance outlining its approach and
timeline for delivering mandates related to ESG factors. The Action Plan explains
the legal bases of the EBA mandates and EBA´s sequenced approach to fulfil
these mandates.
Why is EBA in charge ? EBA mandates on sustainable finance
The EBA´s remit and mandates on
ESG factors and ESG risks are set out in the following legislative acts:
the
amended EBA Regulation;
the
revised Capital Requirements Regulation (CRR
II) and Capital Requirements Directive (CRD V);
the
new Investment Firms Regulation (IFR)
and Investment Firms Directive (IFD)
and
the
EU the Commission´s Action Plan: Financing Sustainable Growth and related
legislative packages.
These legislatives acts reflect
a sequenced approach, starting with the mandates providing for the EBA to
oblige institutions to incorporate ESG factors into their risk management as
well as delivering key metrics in order to ensure market discipline. The national
supervisory authorities are invited to gain an overview of existing ESG-related
market risks. In a second step, the EBA will develop a dedicated climate change
stress test that institutions should use to test the impact of climate change related
risks on their risk-bearing capacity and to take appropriate precautions. The
third step of the work will look into the evidence around the prudential
treatment of “green” exposures.
The rationale for this
sequencing is the need firstly to understand institutions´ current business mix
from a sustainability perspective in order to measure and manage it in relation
to their chosen strategy, which can then be used for scenario analysis and
alter for the assessment of an appropriate prudential treatment.
Strategy and risk management
With regard
to ESG strategy and risk management, the EBA already included references to
green lending and ESG factors in its Consultation
paper on draft guidelines on loan origination and monitoring which will
apply to internal governance and procedures in relation to credit granting
processes and risk management. Based on the guidelines the institutions will be
required to include the ESG factors in their risk management policies,
including credit risk policies and procedures. The guidelines also set out the
expectation that institutions that provide green lending should develop
specific green lending policies and procedures covering granting and monitoring
of such credit facilities.
In addition,
based on the mandate included in the CRD V, the EBA will asses the development
of a uniform definition of ESG risks and the development of criteria and
methods for understanding the impact of ESG risks on institutions to evaluate
and manage the ESG risks.
It is
envisaged that the EBA will first publish a discussion paper in Q2-Q3/2020
seeking stakeholder feedback before completing a final report. As provided for
in the CRD V, based on the outcome of this report, the EBA may issue guidelines
regarding the uniform inclusion of ESG risks in the supervisory review and
evaluation process performed by competent authorities, and potentially also amend
or extend other policies products including provisions for internal governance,
loan origination and outsourcing agreements.
Until EBA
has delivered its mandates on strategy and risk management, it encourages
institutions to act proactively in incorporating ESG considerations into their
business strategy and risk management as well as integrate ESG risks into their
business plans, risk management, internal control framework and decision-making
process.
Key metrics and disclosures
Institutions
disclosures constitute an important tool to promote market discipline. The
provision of meaningful information on common key metrics also distributes to
making market participants aware of market risks. The disclosure of common and
consistent information also facilitates comparability of risks and risks
management between institutions, and helps market participants to make informed
decisions.
To support
this, CRR II requires large institutions with publicly listed issuances to disclose
information on ESG risks and climate change related risks. In this context, CRR
II includes a mandate to the EBA according to which it shall develop a
technical standard implementing the disclosure requirements. Following this
mandate, EBA will specify ESG risks´ disclosures as part of the comprehensive
technical standard on Basel´s framework Pillar 3.
Similar
mandates are contained in the IFR and IFD package. The IFD mandate for example
requires EBA to report on the introduction of technical criteria related to
exposures to activities associated substantially with ESG objectives for the
supervisory review and evaluation process of risks, with a view to assessing
the possible sources and effects of such risks on investment firms.
Until EBA
has delivered its mandates, it encourages institutions to continue their work on
existing disclosure requirements such as provided for in the Non-Financial
Reporting Directive (NFRD) as well
as participation in other initiatives. EBA also encourages institutions to
prioritise the identification of some simple metrics (such as green asset ratio)
that provide transparency on how climate change-related risks are embedded into
their business strategies, decision-making process, and risk management.
Stress testing and scenario analysis
The EBA
Regulation includes a specific reference to the potential environmental-related
systemic risk to be reflected in the stress-testing regime. Therefore, the EBA
should develop common methodologies assessing the effect of economic scenarios
on an institutions´ financial position, taking into account, inter alia, risks
stemming from adverse environmental developments and the impact of transition
risk stemming from environmental political changes.
Also the CRD
V mandate requires EBA to develop appropriate qualitative and quantitative
criteria, such as stress testing processes and scenario analysis, to asses the
impact of ESG risks under scenarios with different severities. Hence, EBA will
develop a dedicated climate stress test with the main objective of identifying
banks´ vulnerabilities to climate-related risks and quantifying the relevance
of the exposures that could potentially hit by climate change related risks.
Until
delivering its mandates, EBA encourages institutions to adopt climate change
related scenarios and use scenario analysis as an explorative tool to
understand the relevance of the exposures affected by and the potential
magnitude of climate change related risks.
Prudential treatment
The mandate
in the CRR II asks EBA to assess if a dedicated prudential treatment of
exposures to assets or activities associated with environmental or social
objectives would be justified. The findings should be summarised in a report
based on the input of a first to be published discussion paper.
Upshot
Between 2019
and 2025, the EBA will deliver a significant amount of work on ESG and climate
change related risks. The obligations for institutions with regard to a
sustainable financial economy and a more conscious handling of climate change related
risks are becoming increasingly concrete. Institutions should take the EBA’s
encouragement seriously and consider applying the measures recommended by the
EBA prior to the publication of any guidelines, reports or technical standards.
Nachdem die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
am 02. April 2019 die Konsultation ihres Rundschreibens Kapitalverwaltungsaufsichtliche Anforderungen an die IT (KAIT) durchführte, wurde am 01. Oktober
2019 die endgültige Fassung des Rundschreibens veröffentlicht.
Das Rundschreiben enthält Hinweise zur Auslegung der nationalen und europarechtlichen Vorschriften über die Geschäftsorganisation von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), soweit sie sich auf die technisch-organisatorische Ausstattung, und damit auch auf die IT-Systeme, der KVGen beziehen. Mit den KAIT verfolgt die BaFin das Ziel, die IT-Sicherheit im Markt zu erhöhen und das IT-Risikobewusstsein in den KVGen zu schärfen. Denn die IT ist die Basisinfrastruktur für sämtliche Prozesse in den KVGen, hat damit eine zentrale Bedeutung für deren Geschäftsbetrieb und stellt ein relevantes operationelles Risiko dar. Ausführliche Erläuterungen zu dem Inhalt des Rundschreibens finden Sie in unserem früheren Blogbeitrag.
Endgültige Fassung der KAIT: Was besonders wichtig ist
Was ist nun also aus der endgültigen Fassung der
KAIT als besonders wichtig hervorzuheben?
Die in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement von KVGen (KAMaRisk) enthaltenen Anforderungen an
die IT bleiben von den KAIT unberührt und werden durch sie konkretisiert. Daher
bleiben die KVGen jenseits der Konkretisierungen der KAIT nach den Regelungen der
KAMaRisk verpflichtet, bei der Ausgestaltung der IT-Prozesse (Hardware- und
Software Komponenten) und der dazugehörigen IT-Prozesse grundsätzlich auf gängige Standards abzustellen. Zu
diesen zählen bspw. die IT-Grundschutzkataloge des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik und der internationalen Sicherheitsstandard ISO/IEC
270XX der International Organization for Standardization.
Die Vorgaben der KAIT sind prinzipienorientiert und lassen damit
Raum für eine Aufsichtspraxis, die die Größe und die individuellen
Geschäftsmodelle der KVGen berücksichtigt (Proportionalitätsgrundsatz). Das
heißt aber nicht nur, dass den KVGen Erleichterungen hinsichtlich der
Anforderungen der KAIT zukommen können. Vielmehr bedeutet ein sachgerechter
Umgang mit prinzipienorientierten Anforderungen und dem
Proportionalitätsgrundsatz auch, dass die KVGen im Einzelfall über die in der
KAIT formulierten Anforderungen hinaus weitergehende Vorkehrungen treffen
müssen, soweit dies zur Sicherstellung der Angemessenheit und Wirksamkeit der
technisch-organisatorischen Ausstattung und
des Risikomanagements der KVG erforderlich sein sollte.
Die Geschäftsleitung der KVG hat eine mit
der Geschäftsstrategie konsistente IT-Strategie
festzulegen, zu überprüfen und regelmäßig anzupassen. Aufzunehmen ist z.B. die
strategische Entwicklung der IT-Aufbau- und IT-Ablauforganisation, die
Entwicklung der Auslagerungen von IT-Dienstleistungen, die Einbindung der
Informationssicherheit in die Organisation sowie Aussagen zum Notfallmanagement
und zu den in den Fachbereichen selbst entwickelten IT-Systemen.
Da keine neuen Anforderungen kodifiziert
werden, sondern lediglich vorhandene Anforderungen verschriftlicht wurden, gilt die KAIT unmittelbar, also ohne
Übergangsvorschriften. Die BaFin wird im Hinblick auf die Umsetzung der KAIT
ihre Aufsicht jedoch, wie bei neuen regulatorischen
Implementierungsanforderungen gewohnt, ihre Aufsicht mit Augenmaß führen. KVGen
sollten aber dennoch zeitnah mit der Umsetzung der Anforderungen der KAIT
beginnen.
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen
2020 werden die Vorgaben der Verordnung
über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften,
Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen (KAPrüfBV) unter Einbeziehung der KAIT Berücksichtigung finden; die
besonderen Anforderungen der KAIT also einer Prüfung durch den Abschlussprüfer unterliegen.
Konkreter Handlungsbedarf für KVGen
Welcher Handlungsbedarf ergibt sich nun aus der
endgültigen Fassung der KAIT für KVGen? Da das Rundschreiben unmittelbar gilt,
sollten KVGen zügig mit der Erstellung einer Gap-Analyse und der Errichtung
eines angemessenen Projektzeitplans, der ausgehend von Umfang und Komplexität
der anstehenden Arbeiten eine zügige Implementierung der KAIT sicherstellt,
beginnen. Dies wird der erste aufsichtliche Fokus der BaFin im Rahmen ihrer
Überwachung der Implementierung der KAIT sein. In einem zweiten Schritt wird
dann die inhaltlich korrekte Umsetzung der KAIT im Fokus der Aufsicht stehen.
Diese Handlungsschritte werden bei den KVGen zwar Ressourcen
binden; dies wird aber dadurch gerechtfertigt, dass die Anforderungen der KAIT einer
kontinuierlichen und störungsfreien Erbringung der Dienstleistungen der KVG und
damit letztlich dem Anlegerschutz dienen.
Die Basel-III-Reformen, die eine Überarbeitung der Aufsichtsstandards für bestimmte Risiken angestoßen haben, sind bereits zu großen Teilen durch die als CCR/CRD IV und CRR II/CRD V bekannten Gesetzespakete umgesetzt. Ziel ist die Schaffung der Standards für ein widerstandfähiges Bankensystem das gleichzeitig den Bedürfnissen der Realwirtschaft gerecht wird. Mit einer vollständigen Umsetzung des Baseler Reformpaketes ist bis Januar 2022 zu rechnen.
Ein Teil, der noch in das Reformpaket eingehen wird, bezieht sich auf die Nachhaltigkeit der Finanzwirtschaft.
Bereits im Rahmen der letzten Überprüfung der CRR/CRD haben die gesetzgebenden Organe das Pariser Übereinkommen über den Klimawandel und seine Auswirkungen auf die aufsichtsrechtliche Regulierung thematisiert und sich auf drei Maßnahmen für eine nachhaltige Finanzierung geeinigt:
Die EBA erhält ein Mandat dafür, die Einbeziehung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) in den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung zu bewerten und der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Ergebnisse vorzulegen; auf der Grundlage der Ergebnisse ihres Berichts kann die EBA gegebenenfalls Leitlinien für die einheitliche Einbeziehung von ESG-Risiken in den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung herausgeben;
Große börsennotierte Institute sind zur Offenlegung von ESG-Risiken, einschließlich physischer Risiken und Übergangsrisiken verpflichtet; und
Die EBA erhält ein weiteres Mandat dafür, auf der Grundlage der verfügbaren Daten und der Ergebnisse der hochrangigen Sachverständigengruppe der EU zum Thema Nachhaltiges Finanzwesen zu bewerten, ob eine gezielte aufsichtliche Behandlung von Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen verbunden sind, gerechtfertigt wäre.
Die Kommission hat außerdem bereits eine Studie über die Entwicklung von Instrumenten und Mechanismen für die Integration von ESG-Risiken in das Risikomanagement, die Geschäftsstrategien und die Anlagepolitik der Institute in Auftrag gegeben, deren endgültige Ergebnisse aber erst Anfang 2021 erwartet werden.
Während die Taxonomie-Verordnung weiter verhandelt wird (darüber haben wir hier bereits berichtet), konsultiert die Europäische Kommission nun noch bis zum 10. Januar 2020 öffentlich, welche weiteren Maßnahmen zu den bereits Laufenden ergriffen werden könnten, um ESG-Risiken in die aufsichtsrechtliche Regulierung einzubeziehen (Frage 191 der Konsultation.) Besonders aufgefordert zu einer Stellungnahme sind Instituten, Bankenverbänden und anderen Finanzdienstleistern, Bankkunden, Verbrauchervertretern sowie Behörden, einschließlich Aufsichtsbehörden.
Fazit
Wenn die Nachhaltigkeitsfragen im Rahmen der Basel-III-Reformen auch keinen großen Raum einnehmen, so sind sie doch politisches Thema, an dem derzeit kein Weg vorbeiführt. Das ist nur konsequent und richtig, wenn eine regulatorische Grundlage für ein nachhaltiges Finanzwesen geschaffen werden soll.
Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) müssen nach den Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) die von ihnen verwalteten Fonds regelmäßig Liquiditäts-Stresstests unterziehen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Fonds auch bei außergewöhnlichen Marktumständen über ausreichend Liquidität verfügen und ihre Verbindlichkeiten bedienen können.
Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) hat am 2. September 2019 ihre finalen Leitlinien für Liquiditätsstresstests von Investmentfonds veröffentlicht. Der Veröffentlichung ging eine Konsultation der Leitlinien vom 5. Februar bis zum 1. April 2019 voraus. Die Leitlinien sollen sowohl für alternative Investmentvermögen (AIF) als auch für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (zusammen im folgenden Fonds) gelten und werden am 30. September 2020 in Kraft treten.
Der Beitrag gibt einen Überblick über den Zweck und die rechtlichen Grundlagen von Liquiditäts-Stresstests sowie den Inhalt der Leitlinien der ESMA.
Liquiditätsmanagement als Bestandteil des
Risikomanagements
Das KAGB
verpflichtet die KVG, ein Risikomanagementsystem zu errichten, das die für die
jeweilige Anlagestrategie des von ihr verwalteten Fonds wesentlichen Risiken
jederzeit erfasst, steuert und überwacht. Teil dieses Risikomanagements ist das
Liquiditätsmanagement. Das Liquiditätsmanagement identifiziert, überwacht und
steuert das Liquiditätsrisiko des verwalteten Fonds. Das Liquiditätsrisiko ist
das Risiko, dass eine Position im Portfolio des Fonds nicht innerhalb kurzer
Zeit mit begrenzten Kosten veräußert, liquidiert oder geschlossen werden kann
und dadurch die Erfüllung von Rückgabeverlangen der Anleger oder von sonstigen
Zahlungsverpflichtungen beeinträchtigt wird.
Das
Liquiditätsrisiko eines Fonds hängt deshalb von den investierten Assets, der
Anlagestrategie, der Laufzeit und den Marktgegebenheiten ab. Die
Anlagestrategie eines Fonds z.B. bestimmt über den Grad der Illiquidität der Vermögensgegenstände,
sollten diese zur Gewinnung von Liquidität veräußert werden (müssen). So sind
Immobilien bspw. illiquider als Wertpapiere, da der Verkauf einer Immobilie in
der Regel mit einem erhöhten zeitlichen Aufwand verbunden ist.
Das Liquiditätsmanagement soll unter Berücksichtigung der jeweiligen Liquiditätsrisiken sicherstellen, dass der Fonds jederzeit seine Verbindlichkeiten, wie z.B. Sach- und Personalkosten, aber vor allem auch Verbindlichkeiten, die sich aus der Möglichkeit der Anteilsrückgabe für die Anleger ergeben, erfüllen kann, er also, auch wenn der Fonds größtenteils in langfristige potentiell illiquide Vermögensgegenstände investiert, kurzfristige Verpflichtungen erfüllen kann (sog. Liquiditätsinkongruenz oder liquidity mismatch). Besonders bedeutsam ist das Liquiditätsmanagement bei offenen Fonds, da aufgrund der Rückgabemöglichkeit der Anleger kurzfristige Zahlungsverpflichtungen des Fonds gegenüber den Anlegern entstehen.
Die Regelungen
des KAGB zum Risiko- und Liquiditätsmanagement setzen die Anforderungen der
EU-Richtlinie über Verwalter alternativer Investmentvermögen (AIFMD) um und werden sowohl von den
Regelungen der Level 2-Verordnung zur
AIFMD, der Kapitalanlage- Verhaltens- und Organisationsverordnung (KAVerOV) als auch von den von der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
veröffentlichten Mindestanforderungen an das Risikomanagement von
Kapitalverwaltungsgesellschaften (KaMaRisk)
konkretisiert.
Liquiditäts-Stresstest als Teil des
Liquiditätsmanagements
Teil des
Liquiditätsmanagements ist die Verpflichtung der KVG, die von ihr verwalteten
Fonds Liquiditäts-Stresstests zu unterziehen. Mittels dieses Stresstests soll, vergleichbar
mit den Stresstests für Banken, antizipiert werden, welche Folgen bestimmte,
u.U. außergewöhnliche Umstände, auf die Liquiditätslage eines Fonds haben,
sodass rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergriffen werden können, die sicherstellen,
dass Zahlungsverpflichtungen eingehalten werden.
Inhalt der ESMA Leitlinien zu
Liquiditäts-Stresstest
Die Leitlinien
der ESMA haben das Ziel, eine einheitliche und effiziente Aufsichtspraxis für
die Anforderungen und die Durchführung der Liquiditäts-Stresstests durch die
jeweiligen national zuständigen Aufsichtsbehörden zu etablieren. Insbesondere
verfolgt die ESMA das Ziel, den Standard, die Konsistenz und ggf. auch die
Häufigkeit der Liquiditäts-Stresstests zu erhöhen.
Die Leitlinien beinhalten
Prinzipien, nach denen sich die Konzeption und Durchführung der Stresstests
richten sollte. Die Leitlinien legen u.a. fest, dass
Liquiditäts-Stresstest bestimmten Anforderungen genügen müssen und wie sie ordnungsgemäß in die Risikomanagementprozesse integriert werden;
eine interne Policy für die Liquiditäts-Stresstests verfasst wird, die die KVG verpflichtet, das Modell für die Stresstests regelmäßig zu überprüfen und, falls erforderlich, anzupassen;
die Liquiditäts-Stresstests mindestens einmal jährlich durchgeführt werden müssen, grundsätzlich jedoch eine vierteljährliche Durchführung empfohlen wird und bestimmte Faktoren die Frequenz verringern oder erhöhen;
die Stresstests Ergebnisse liefern, die z.B. für die Identifizierung potenzieller Schwachstellen in der Anlagestrategie sowie der Entscheidungsfindung im Rahmen des Risikomanagements wie z.B. der Festlegung von Liquiditätslimits, verwendet werden können;
der Stresstest hypothetische und historische Szenarien sowie Reverse Stresstests verwendet; Reverse Stresstests legen zunächst den maximal verkraftbaren Verlust fest und liefern anschließend die dazu führenden Szenarien, während bei normalen Stresstests zuerst die Stressszenarien festgelegt werden und dann die sich daraus ergebenden Verluste ermittelt werden;
Stresstests im Laufe des Lebenszyklus eines Fonds je nach Entwicklungsstadium unterschiedlichen Anforderungen genügen müssen;
zwischen Anforderungen an Liquiditäts-Stresstests auf Aktivseite (z.B. die Ausgabe von Fondsanteilen an Investoren, Erträge aus dem Fondsvermögen und die Liquidität, die durch die Aufnahme von Krediten erreicht wird) und auf Passivseite (z.B. die erwarteten Zahlungsverpflichtungen eines Fonds, wie bspw. im Falle von Anteilsrückgaben von Investoren, Tilgungs- und Zinszahlungen aus Krediten, Kauf von Vermögensgegenständen oder Verwaltungskosten) unterschieden werden muss und dass aus der Kombination beider Ergebnisse eine umfassendes Feststellung der Liquidität des Fonds getroffen werden kann.
Fazit
Die finalen Leitlinien
über Liquiditäts-Stresstests für AIF und OGAW stellen keine grundsätzlich neuen
rechtlichen Anforderungen an die Durchführung von Liquiditäts-Stresstests, die
von Fondsmanagern durchzuführen sind. Sie ergänzen aber die bestehenden
Regelungen der AIFMD Level-2 VO sowie der KAVerOV und der KaMaRisk und enthalten
wertvolle Erläuterungen, Detailangaben und Beispiele, die etwa über die der
KAVerOV oder der KaMaRisk hinausgehen und können dadurch eine hilfreiche
Richtschnur für Fondsmanager darstellen.